Ort der Lieferung
§ 3 Abs. 5a bis Abs. 8 UStG
Inhaltsübersicht
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Für die Besteuerung einer Lieferung ist die Bestimmung des Orts, an dem diese Lieferung ausgeführt wird, von erheblicher Bedeutung. Nur Lieferungen, die im Inland ausgeführt werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Ist die Lieferung in einem anderen Staat getätigt worden, sind die Bestimmungen des jeweiligen Staates für die Besteuerung entscheidend.
Entsprechend der Regelungen des Art. 32 RL 2006/112 ist es für die Ortsbestimmung ohne Bedeutung, in welcher Form der Gegenstand der Lieferung bewegt (also egal, ob befördert, versendet oder abgeholt) wird und wer diese Warenbewegung durchführt oder durchführen lässt. Vielmehr wird nur noch zwischen bewegten und unbewegten Lieferungen unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass eine Warenbewegung nur einer einzigen Lieferung zugeordnet werden kann. Möglicherweise gleichzeitig stattfindende Lieferungen, z.B. im Reihengeschäft, werden hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung in eine bewegte und die übrigen unbewegten Lieferungen aufgeteilt.
1. Grundfall
Wird der Gegenstand der Lieferung im Rahmen des Geschäfts vom Kunden zum Abnehmer oder in dessen Einflussbereich transportiert, liegt eine „bewegte Lieferung“ vor. Der Ort der Lieferung ist regelmäßig da, wo sich die Ware bei Beginn der Beförderung befindet. Dabei spielt es keine Rolle, wer diesen Transport durchführt oder z.B. durch einen Spediteur durchführen lässt .
Beispiel:
S aus Münster bestellt bei W in München 100 Ballen Stoff. W transportiert die Ware mit eigenem LKW von München nach Münster.
Lösung:
Es handelt sich hierbei um eine „bewegte Lieferung“. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt (München). Entsprechendes würde gelten, wenn die Ware von S abgeholt oder durch einen Spediteur transportiert würde, unabhängig davon, wer diesen Spediteur beauftragt hat.
2. Sonderfall „unbewegte Lieferung“
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht bewegt, weil er unbeweglich ist oder eine Warenbewegung nicht erforderlich ist, um das Liefergeschäft zu erfüllen, gilt die Sonderregelung, dass der Ort der Lieferung dem Ort entspricht, am dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Daraus ergibt sich u.a., dass die Lieferung eines Grundstücks im Ausland nie der deutschen Umsatzsteuer unterliegen kann, da es sich bei der Lieferung von Grundstücken immer um unbewegte Lieferungen handelt. Der Ort der Lieferung ausländischer Grundstücke befindet sich dadurch immer außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Umsatzsteuergesetzes.
Beispiel:
Der Bauunternehmer H aus Frankfurt hat sich bei dem Kranhersteller K in Gelsenkirchen zwei große Baukräne gemietet, die er auf Baustellen in Paris bzw. Stuttgart eingesetzt hat. Da beide Baustellen sich über längere Zeit hinziehen und H keine anderen Kräne zur Verfügung stehen, entschließt er sich, die beiden gemieteten Kräne zu kaufen. Der Mietvertrag wird in einen Kaufvertrag umgewandelt.
Lösung:
In beiden Fällen liegen unbewegte Lieferungen vor, da die Kräne am bisherigen Einsatzort verbleiben, die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt durch Übertragung des Eigentumsrechts. Ort der Lieferung ist daher Paris bzw. Stuttgart für die jeweilige Lieferung. Eine einheitliche Lieferung ist bei vertretbaren Sachen nicht anzunehmen. Die beiden Lieferungen sind daher gesondert zu behandeln. Während die Lieferung des in Stuttgart befindlichen Krans der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, findet die Lieferung des Krans in Paris im Ausland statt.
3. Sonderfall Einfuhr
Sitzt der Lieferant in einem Nicht-EG-Staat und führt er den Liefergegenstand auf eigene Rechnung ein, so wird er auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Grundsätzlich wäre der Ort der Lieferung im Nicht-EG-Staat bei Beginn der Beförderung. Er gilt nach § 3 Abs. 8 UStG aber als im Inland gelegen. Dadurch unterliegt der Lieferant dem normalen Besteuerungsverfahren, da er im Inland eine steuerpflichtige Lieferung ausführt. Die dafür zu zahlende Umsatzsteuer kann er mit der von ihm entrichteten Einfuhrumsatzsteuer verrechnen.
Beispiel:
Der Obstgroßhändler G aus Dortmund bestellt bei dem schweizerischen Großhändler K in Bern eine Ladung Kartoffeln. Entsprechend den Lieferbedingungen soll K die Kartoffeln mit eigenem LKW frei Haus an G nach Dortmund liefern. Beim Passieren der deutsch-schweizerischen Grenze entrichtet K die Einfuhrumsatzsteuer.
Lösung:
Grundsätzlich ist der Ort der Lieferung bei Beginn des Transports in Bern. Er gilt durch die Übernahme der Einfuhrumsatzsteuer durch K als in das Inland verlagert. K muss sich bei einem deutschen Finanzamt registrieren lassen, da er eine Lieferung im Inland getätigt hat, die der Umsatzsteuer unterliegt. Im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Voranmeldungsverfahrens kann er die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen.
4. Sonderfall Reihengeschäft
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, bei denen der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, gibt es Sonderregelungen hinsichtlich des Orts der Lieferung. Diese unterscheiden sich für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) und die sonstigen Reihengeschäfte; vgl. hierzu innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, Reihengeschäft.
5. Sonderfall Versandhandel
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im sog. Versandhandel, bei dem der Lieferant den Liefergegenstand selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an den Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat befördert, wird der Ort der Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen an den Ort verlagert, an dem die Warenbewegung endet. Diese Sonderregelung in § 3c UStG greift allerdings nur ein, wenn der Lieferant bestimmte Mindestumsätze in dem jeweiligen Staat überschreitet (Lieferschwellen) und ein bestimmter Abnehmerkreis vorliegt, vgl. innergemeinschaftliche Versendungslieferungen
6. Sonderfall Beförderungslieferung
Erfolgt die Lieferung an den Abnehmer während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder der Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wird der Ort der Lieferung an den Abgangsort der Beförderung verlegt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regel ist, dass zwischen Abgangsort und Bestimmungsort der Beförderung kein Aufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt. Diese Regelung betrifft in der Hauptsache die sog. „Butterfahrten“ mit dem Verkauf steuerfreier Waren anlässlich von Hochseefahrten und den zoll- bzw. steuerfreien Verkauf an Bord von Flugzeugen. Diese Lieferungen sind entsprechend der Regelung des § 3e UStG als im Inland ausgeführt angesehen worden, allerdings blieben sie durch Anwendung der Befreiungsvorschrift für diese Umsätze (§ 4 Nr. 6b UStG) bis zum 30.06.1999 steuerfrei.
7. Sonderfall Entnahme
Der einer Lieferung gleichgestellte Sondertatbestand der Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Erfolgt die Entnahme aus dem Vermögen einer Betriebsstätte heraus, gilt die Betriebsstätte als Ort der Lieferung.
Beispiel:
Bauunternehmer H aus Frankfurt entnimmt aus seinem Büro einen Computer, den er seinem Sohn, der in Paris studiert, für dessen Studium zur Verfügung stellt.
Lösung:
Ort der Lieferung ist Frankfurt, da H dort sein Unternehmen betreibt. Der Ort, an dem der entnommene Gegenstand anschließend genutzt wird, ist ohne Bedeutung.
Abwandlung:
H überlässt seinem Sohn einen Computer aus dem Baubüro der Baustelle in Paris.
Lösung:
Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Baustelle in Paris um eine Betriebsstätte handelt, ist Ort der Lieferung nunmehr in Frankreich.