Schonfrist
§ 240 Abs. 3 AO
Nach § 240 Abs. 3 AO werden Säumniszuschläge, die mit Ablauf des Fälligkeitstages entstehen, bei einer Säumnis bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht erhoben.
Die Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Endet die Schonfrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich nach § 108 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsschonfrist gilt seit 1994 nur noch für unbare Zahlungen wie Überweisungen, Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Beispiel:
Nach § 41a EStG ist die Lohnsteuer spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen. Ein Monatszahler reicht seine Lohnsteuer-Anmeldung für Monat Februar am 10. März (Mittwoch) ein. Zur Begleichung der Steuerschuld reicht er am 15. März einen Scheck bei der Finanzkasse ein.
Lösung:
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist fristgerecht eingereicht worden (bis 10. März). Mit Ablauf des Fälligkeitstages beginnt grundsätzlich die Schonfrist zu laufen (= 11. März), sie endet nach 3 Tagen am 13. März (= Samstag). Die Schonfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Werktag (= Montag, den 15. März). Da die Zahlung hier zwar noch innerhalb der Schonfrist erfolgte, es sich jedoch um eine Scheckzahlung handelt, ist der am 11. März entstandene Säumniszuschlag zu erheben.
Praxistipp:
Schiebt ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen stets bis zum Ende der Schonfrist auf, so kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden. Dies kann von Bedeutung sein bei der Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines evtl. Erlassantrages.
Praxistipp:
Die Einschränkungen bei der Schonfrist betreffen ausschließlich die Zahlungsschonfrist, z.B. für Scheck- und Barzahlungen.
Hinweis:
Bis 2003 betrug die Anmeldungs-Schonfrist 5 Tage. Für die Abgabe der Steueranmeldungen (Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung) ist ab dem 01.01.2004 die Anmeldungs-Schonfrist entfallen (BMF, 01.04.2003 – IV D 2 – S 0323 – 8/03, BStBl I 2003, 239). Alle Steuer-Anmeldungen müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingegangen sein. Wird diese Frist überschritten, ist mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu rechnen.
Praxistipp:
Kann diese Frist z.B. wegen Krankheit oder Unfall nicht einhalten werden, so empfiehlt es sich, beim Finanzamt eine sogenannte Fristverlängerung zu beantragen. In diesen Fällen gestattet das Finanzamt eine spätere Abgabe der Steueranmeldung und es entsteht kein Verspätungszuschlag.
Hinweis:
Da die Steuer erst mit Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt fällig ist, fallen auch künftig keine Säumniszuschläge an, wenn die Steueranmeldung verspätet abgegeben wurde und die Steuerschuld z.B. sofort per Scheck bzw. Barzahlung oder per Überweisung innerhalb der 3-tätigen Zahlungsschonfrist beim Finanzamt eingeht. Mit einem Verspätungszuschlag ist nur dann zu rechnen, wenn die Abgabefrist vom Finanzamt nicht verlängert wurde.