Sonstige Einkünfte

Normen

§ 22 EStG

Information

1. Allgemeines

Die sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 EStG sind nicht etwa, wie vielleicht ihr Name auf den ersten Blick vermuten lässt, eine Sammelvorschrift, in der alle Vermögensmehrungen einkommensteuerlich erfasst werden, die sich nicht innerhalb einer der anderen sechs Einkunftsarten unterbringen lassen. Zu sonstigen Einkünften führen vielmehr nur die folgenden, in § 22 EStG ausdrückliche aufgeführten Einkunftsquellen.

2. Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG)

Zu den Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG gehört jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann. Allerdings darf es sich dabei nicht um die Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen handeln oder Zahlungen, die bereits im Rahmen einer der anderen Einkunftsarten erfasst werden müssten.

Für die Steuerpflicht dieser Einkünfte gilt eine Freigrenze von 256 EUR. Übersteigen die Einkünfte diesen Betrag, sind sie insgesamt steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit entfällt also völlig, wenn die Freigrenze nur um 1 EUR überschritten wird.

Beispiel:

256 EUR Einkünfte:
steuerpflichtig sind

0 EUR

257 EUR Einkünfte:
steuerpflichtig sind

257 EUR

Praxistipp:

Bei Ehegatten steht die Freigrenze von 256 EUR jedem Ehegatten zu. Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Ehegatten können aber nicht beim anderen zusätzlich berücksichtigt werden.

Zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStGgehören unter anderem

  • gelegentliche Vermittlungen, z.B. von Versicherungsverträgen etc.; auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung erbracht (BFH, 20.01.2009 – IX R 34/07)

  • Vermietung beweglicher Gegenstände, z.B. Maschinen

  • Schmiergelder, Bestechungsgelder

  • Gewerbliche Unzucht (BFH, 23.06.1964 – GrS 1/64, BStBl III 1964, 500)

  • Sammeln von Pfandflaschen (BFH, 06.06.1973 – I R 203/71, BStBl II 1973, 727)

  • Entgelt für ein Vorkaufsrecht (BFH, 30.08.1966 – VI 284/64, BStBl III 1967, 69)

  • Einmalige Bürgschaftsprovisionen (BFH, 22.01.1965 – VI 243/62, BStBl II 1965, S. 313)

  • in Ausnahmefällen Abfindungen für die Aufgabe einer Wohnung (BFH, 05.08.1976 – VIII R 117/75, BStBl II 1977, 27)

  • Verzicht auf die Einhaltung eines bestimmten Grenzabstandes bei Bauvorhaben durch Nachbarn (BFH, 05.08.1976 – VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26)

  • Entgelt für den Verzicht des Inhabers von eingetragenen Warenzeichen auf seine Abwehrrechte (BFH, 25.09.1979 – VIII R 34/78, BStBl II 1980, 114)

  • Entgelt für vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote (BFH, 21.09.1982 – VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289)

  • Entgelt für die Duldung eines Bauvorhabens (BFH, 26.10.1982 – VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404)

  • Vergütung für die Rücknahme eines Widerspruchs gegen den Bau einer Großanlage (Kraftwerks, Müllverbrennungsanlage, Endlager etc.)
    (BFH, 12.11.1985 – IX R 183/84, BStBl II 1986, 890)

  • Entgelt für die regelmäßige Mitnahme von Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH, 15.03.1994 – X R 58/91, BStBl II 1994, 516)

  • Wer einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hinweist und für diesen „werthaltigen Tipp“ auf Grund eines Vertrages am Erfolg beteiligt wird, erbringt eine „sonstige Leistung“ und erzielt daher nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuernde Einkünfte (BFH, 26.10.2004 – IX R 53/02).

  • Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH, 28.11.2007 – IX R 39/06).

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