Strafrecht
Inhaltsübersicht
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1.Allgemeines
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1.1Tatbestandsmäßigkeit
- 1.1.1
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1.1.2Subjektiver Tatbestand
- 1.1.2.1
- 1.1.2.2
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- 1.2
- 1.3
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- 2.
1. Allgemeines
Inhalt des Strafrechts ist die Ahndung von Straftaten.
Eine Straftat liegt vor, wenn
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ein menschliches Verhalten, Handeln oder Unterlassen den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, sog. Tatbestandsmäßigkeit,
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rechtswidrig ist (Rechtswidrigkeit) und
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dem Täter persönlich zugerechnet werden kann (Schuld).
1.1 Tatbestandsmäßigkeit
Der Tatbestand setzt sich zusammen aus dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand.
1.1.1 Objektiver Tatbestand
Beim objektiven Tatbestand muss neben einer Tathandlung auch ein Taterfolg vorliegen. Zudem muss der Taterfolg auch durch die Tathandlung verursacht worden sein, der sog. Kausalzusammenhang.
Als Tathandlung kommt die Tatbestandsverwirklichung durch ein aktives Tun (Begehungsdelikt), aber auch durch ein Unterlassen (Unterlassungsdelikt) in Betracht.
Bei der Steuerhinterziehung als Erfolgsdelikt ist die Vollendung des Delikts abhängig vom Eintritt des im Tatbestand beschriebenen Erfolges. Aus § 370 Abs. 4 Satz 1 AO ergibt sich, dass als Taterfolg bei der Steuerhinterziehung im Bereich der Steuerfestsetzung die Verkürzung der Steuer zu sehen ist, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder auch nicht rechtzeitig festgesetzt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Festsetzung vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Ebenso ist diese Definition des Taterfolges auch auf eine Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, anzuwenden.
Die durch den Tatbestand bestimmte Tathandlung muss auch den durch den Tatbestand geforderten Erfolg verursacht haben. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO ist noch nicht mit Abgabe der unrichtigen Steuererklärung erfüllt. Es muss auch noch zur Steuerfestsetzung auf Grund der unrichtigen Steuererklärung kommen. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn der für die Veranlagung zuständige Finanzbeamte die Unrichtigkeit erkennt oder die Steuer aus einem anderen Grunde zu niedrig festgesetzt wird. Zur Bestimmung des Kausalzusammenhangs werden die Adäquanztheorie, die Relevanztheorie, die Lehre von der objektiven Zurechnung und die Äquivalenztheorie herangezogen. Im Steuerstrafrecht wird der Äquivalenztheorie gefolgt, nach der jede Bedingung eines Erfolges gleichermaßen Ursache ist. Da alle Ursachen gleichwertig sind, wird zwischen bedeutsamen und nebensächlichen Ursachen nicht unterscheiden. Demnach ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, dann auch Ursache i.S.d. Steuerstrafrechts.
1.1.2 Subjektiver Tatbestand
1.1.2.1 Vorsatz
Als subjektiver Tatbestand muss nach der finalen Handlungslehre Vorsatz gegeben sein. Andere Auffassungen setzen noch weitere erforderliche subjektive Unrechtselemente voraus. Unter Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Wissen im Steuerstrafrecht bedeutet das Wissen um den Verstoß gegen steuerliche Vorschriften und den damit verbundenen Erfolg der Steuerverkürzung. Wollen ist nicht unbedingt immer gleichzusetzen mit dem Wunsch oder dem Streben nach dem Eintritt des Erfolges. Auch wenn mit einer Tathandlung ein anderer Erfolg angestrebt wird und dabei nebenbei der steuerliche Erfolg eintritt, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Es gibt drei Formen des Vorsatzes:
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Absicht
Der Täter strebt den mindest möglich vorgestellten Erfolg an.
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Direkter Vorsatz
Der Täter weiß oder sieht es als sicher an, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
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Bedingter Vorsatz
Der Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich bzw. nimmt ihn billigend in Kauf.
Im Steuerstrafrecht ist in den meisten Fällen bereits der bedingte Vorsatz ausreichend.
Hinweis:
Gem.§ 15 StGB ist allein vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, fahrlässiges Handeln wird ausdrücklich durch das Gesetz mit Strafe bedroht. Kann der für eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO erforderliche Vorsatz nicht festgestellt werden, so ist nach den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen einer leichtfertigen Tat gem. § 378 AO zu prüfen. In diesen Fällen ist auf die Fahrlässigkeit abzustellen.
1.1.2.2 Fahrlässigkeit
Derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt, handelt fahrlässig.
Er handelt unbewusst fahrlässig, wenn er den Erfolg, den er bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vorhersehen können, nicht vorhersieht.
Er handelt bewusst fahrlässig, wenn er den Eintritt des Erfolgs zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass er nicht eintreten werde.
Die leichtfertige Tat für die Steuerordnungswidrigkeit i.S.d. § 378 AO liegt nur bei bewusster Fahrlässigkeit vor.
1.2 Rechtswidrigkeit
Ist der Tatbestand, an den das Gesetz die Strafe knüpft, verwirklicht und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, so ist die Tat rechtswidrig. Als Rechtfertigungsgründe kommen u.a. in Betracht:
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Notwehr, § 32 StGB;
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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB;
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Defensivnotstand, § 228 BGB;
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Aggressivnotstand, § 904 BGB;
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Recht auf vorläufige Festnahme, § 127 StPO
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Beschlagnahme bzw. Durchsuchung, §§ 94 ff. StPO;
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Rechtfertigende Pflichtenkollision.
Die Rechtfertigungsgründe sind nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aus allen Rechtsgebieten und auch aus dem Gewohnheitsrecht abzuleiten.
Hinweis:
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands aus § 34 StGB findet bei Steuerstraftaten keine Anwendung. Der Erhalt des Betriebes sowie der damit verbundenen Arbeitsplätze rechtfertigen in keinem Falle eine Steuerhinterziehung durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen.
1.3 Schuld
Ist die rechtswidrige Tat dem Täter vorzuwerfen, so ist sie schuldhaft begangen worden. Vorwerfbar im strafrechtlichen Sinne bedeutet ein „Dafür-Können“ des Täters für seine fehlerhafte Einstellung.
Kinder unter 14 Jahren sind gem. § 14 StGB schuldunfähig. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren sind nach § 3 JGG dann strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In solchen Fällen ist die bedingte Strafmündigkeit festzustellen. Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren und Erwachsene sind schuldfähig; es sei denn, es liegt ein Fall der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen i.S.d. § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB vor.
Beim Täter muss ferner ein Unrechtsbewusstsein gegeben sein. Unrechtsbewusstsein ist die Einsicht, dass das Verhalten verboten ist. Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen könnte.
Hinweis:
Fehlt das Unrechtsbewußtsein, so ist zu prüfen, ob ein Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB gegeben ist. Danach handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Hätte der Täter den Irrtum jedoch vermeiden können, so ist es möglich, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
2. Strafe
Eine Steuerstraftat liegt vor, wenn
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eine Handlung nach den Steuergesetzen strafbar ist (§ 369 AO, Nr. 18 AStBV (St) 2014),
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eine Straftat durch andere Gesetze der Steuerstraftat gleichgestellt wird ( Nr. 19 AStBV (St) 2014).
Unter Strafe wird zum einen die Ahndung kriminellen Unrechts, zum anderen die Abgabe eines Unwerturteils über den Täter bzw. Teilnehmer einer Tat verstanden. Abgelegt wird die Strafe gem. § 4 BZRG im Bundeszentralregister mit Sitz in Berlin
Hinweis:
Kann eine ausgesprochene Geldstrafe nicht eingebracht werden, so besteht die Möglichkeit, diese in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Gem. § 1 StGB kann eine Tat nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dieser Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gilt somit für das gesamte Strafrecht und damit auch für das Steuerstrafrecht. Zur Tatzeit muss ein geltendes, geschriebenes und hinreichend bestimmtes Gesetz vorhanden sein, welches nach seinem Wortlaut auf die Tat anwendbar ist. Folglich enthält § 1 StGB
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das Verbot von Analogie und Gewohnheitsrecht.
Allein geschriebenes Gesetz stellt die Grundlage für eine Verurteilung durch den Richter dar. Eine analaoge Anwendung eines Gesetzes ist nicht möglich.
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das Bestimmtheitsgebot.
Es dürfen nur solche Strafgesetze vom Gesetzgeber erlassen werden, in denen die strafbare Handlung auch hinreichend genug beschrieben ist,
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sowie das Rückwirkungsverbot.
Ist die Tat bereits vor Geltung des sachlich einschlägigen Strafgesetzes begangen worden, so darf die rückwirkende Anwendung dieses Strafgesetzes nicht angeordnet werden. Eine Bestrafung nach diesem Gesetz ist nicht zulässig.
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