Studiengebühren
§ 19 EStG
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Übernahme von Studiengebühren aus eigener Verpflichtung
Studiengebühren, die der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt, sind kein Arbeitslohn.
2. Übernahme von Studiengebühren aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung
Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (OFD Karlsruhe, 10.10.2007 – S 222.7/147 – St 146, DStR 2007, 1961; vgl. a. SenFin Berlin v. 04.05.2009 – III B – S 2332 – 12/2006, DB 2009, 1437).
Voraussetzungen im Überblick (müssen kumulativ vorliegen):
-
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Ausbildungsdienstverhältnis. Kein Ausbildungsdienstverhältnis ist z. B. gegeben, wenn (Teilzeit-)Beschäftigte außerhalb ihres Dienstverhältnisses an einer Hochschule studieren.
-
Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
-
Es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn der das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Eine zeitanteilige Rückzahlung je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen reicht nicht aus.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn im Rahmen eines privaten Arbeitsverhältnisses das Studium an einer Berufsakademie oder einer anderen Hochschule aufgenommen wird. Es fehlt insoweit am Vorliegen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
Hinweis:
Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung genommen und die Voraussetzungen geklärt, unter denen die Finanzverwaltung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und keinen steuerrechtlichen Vorteil mit Arbeitslohncharakter annimmt (BMF, Schreiben 13.04.2012 – IV C 5 – S 2332/07/0001).
3. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich sind Studiengebühren nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung hinzuzurechnen, sofern sie auch steuerlich keinen Arbeitslohn darstellen. Grundlage hierfür ist eine Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Denn nach der Nummer 15 in § 1 Abs.1 Satz 1 SvEV werden sowohl zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Studiengebühren als auch die, die im Rahmen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Übernahme gezahlt werden, von der Sozialversicherungspflicht freigestellt, soweit sie steuerlich nicht als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Die Änderung ist am 22.07.2009 in Kraft getreten. Die Bestätigung des Finanzamts über die steuerliche Freistellung ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 der Beitragsverfahrensverordnung zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Gesetzliche Grundlage der Neuerung: Artikel 9i des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009, BGBl. I S.1939.
4. Außergewöhnliche Belastungen
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, 17.12. 2009 – VI R 63/08).