Überblick ErbStG
Inhaltsübersicht
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1. Änderungen des ErbStG
Ausgangspunkt für die Erbschaftsteuerreform war der Beschluss des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192). Nach Ansicht des Gerichts war die durch § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpfte, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügte.
Folge dieser Entscheidung war das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018), wodurch das ErbStG und das BewG eine Reihe von Änderungen – insb. im Bereich der Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und bei der Bewertung von Grundvermögen – erfuhren. Das ErbStRG ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Zu weiteren Änderungen kam es durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009. 3950), das zu weiteren Änderungen bei den Regelungen der §§ 13a, 19, 19a, 37 ErbStG führte.
Die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BStBl I 2010, 1295) war für Lebenspartner i.S.d. LPartG der letzte Schritt zur erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlichen Gleichstellung mit Ehegatten.
Konsequenz dieser Entscheidung war die Änderung der Regelungen §§ 13, 13b, 15, 16, 17, 37 ErbStG durch Art. 14 des JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768). Wesentlich ist, dass Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nunmehr Angehörige der Steuerklasse I sind.
Die Regelungen der §§ 13a, 13b, 37 ErbStG erfuhren weitere Änderungen durch Art. 8 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131).
Durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde u.a. die Antragsregelung des § 2 Abs. 3 ErbStG eingeführt. Sie ermöglicht es Gebietsfremden, ihren Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Antragstellung vielfach steuerlich ungünstig sein kann. Fraglich ist auch, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Weitere Änderungen finden sich in den §§ 7, 15, 16, 19, 21, 35, 37 ErbStG.
2. Überblick über das ErbStG
2.1 Steuerpflicht
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht orientiert sich am Zivilrecht, wobei es allerdings auch einige Abweichungen gibt.
Die wichtigsten steuerpflichtigen Vorgänge des ErbStG sind die Erwerbe von Todes wegen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 ErbStG) und die Schenkungen unter Lebenden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m 7 ErbStG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des ErbStG über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG).
Bei der persönlichen Steuerpflicht wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden (§ 2 ErbStG). Dies ist insb. wesentlich für die Höhe der Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG.
Nicht als Erwerb i.S.d. §§ 3 oder 7 ErbStG gilt die Zugewinnausgleichforderung i.S.d § 5 ErbStG.
2.2 Wertermittlung
Maßgebender Bewertungsstichtag für die Wertermittlung ist – soweit im ErbStG nichts anderes bestimmt ist – der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Die Entstehung der Steuer ist in § 9 ErbStG geregelt.
Die Bewertung richtet sich gem. § 12 ErbStG nach den Vorschriften des BewG:
Steuerbefreiungen finden sich – u.a. für Betriebsvermögen – in den §§ 13, 13a bis 13c ErbStG.
2.3 Berechnung der Steuer
Wesentlich für die Berechnung der Steuer ist u.a. die Feststellung der richtigen Steuerklasse (§ 15 ErbStG) sowie die Berücksichtigung der Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG). Die Steuersätze finden sich in § 19 ErbStG.
2.4 Steuerfestsetzung und Erhebung
Steuerschuldner ist i.d.R. der Erwerber. Bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG ist grds. vom Erwerber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Das FA kann dann die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Auch ein Erbschaftsteuerbescheid ist bekannt zu geben. Abweichend von § 122 Abs. 1 AO enthält § 32 Abs. 1 ErbStG eine Sonderregelung, wonach der Steuerbescheid unter bestimmten Voraussetzungen dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekannt zu geben ist.
Folge einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe ist das Wirksamwerden des Steuerbescheids (vgl. § 124 AO). Damit beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen.
2.5 Anwendung des ErbStG
Auf Grund der Änderungen im ErbStG ist § 37 ErbStG relevant. Diese Norm regelt, auf welche Erwerbe – zeitlich gesehen – die Vorschriften des ErbStG Anwendung finden.