Steuerobjekt – Betriebsstätte
§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG
R 2.9 GewStR 2009
Inhaltsübersicht
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1. Begriff der Betriebsstätte
Der Gewerbesteuer unterliegt der im Inland betriebene Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Das Merkmal „im Inland betrieben“ liegt dann vor, wenn im Inland u.a. eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Damit gewinnt die Betriebsstätte neben der Frage, ob eine stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe vorliegt für den notwendigen Inlandsbezug entscheidende Bedeutung.
Daneben spielt der Betriebsstättenbegriff eine Rolle bei
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der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach den §§ 4, 28 ff. GewStG,
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der Behandlung mehrgemeindlicher Betriebsstätten (§§ 4, 30 GewStG), wie auch
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der Hinzurechnung bestimmter Miet- oder Pachtzinszahlungen i.S.d. § 8 Nr. 7 GewStG.
Zur Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auf die allgemeine Definition in § 12 AO zurückzugreifen. Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere
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die Stätte der Geschäftsleitung,
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Zweigniederlassungen,
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Geschäftsstellen,
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Fabrikations- oder Werkstätten,
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Warenlager,
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Ein- oder Verkaufsstellen,
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Bergwerke, Steinbrüche oder andere, stehende örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie
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Bausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern (vgl. auch R 2.9 Abs. 2 GewStR 2009; Betriebsstätten sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (BFH, 16.12.1998 – I R 74/98, BStBl II 1999, 365).
Es genügt ggf., dass in der Betriebsstätte bloße Hilfs- und Nebenhandlungen ausgeführt werden; die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach außen wird nicht gefordert (R 2.9 Abs. 4 GewStR 2009).
Beispiel:
Günter Wirsing hat einen Gemüseladen in Kaiserslautern. Er verkauft das Gemüse auch auf einem Standplatz auf dem Pirmasenser Wochenmarkt. Einen Anspruch auf einen Standplatz an derselben Stelle hat er allerdings nicht.
Lösung: Nach R 2.9 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009 ist ein fester Standplatz auf einem Wochenmarkt eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, wenn der Händler keinen Rechtsanspruch auf ihn hat. Wirsing hat damit eine Betriebsstätte in Pirmasens.
Beispiel:
Der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers H.L. erstreckt sich über mehrere rheinland-pfälzische Gemeinden. Er wohnt in Altenglan und betreibt sein Unternehmen von seinem Wohnhaus aus. Wo befindet sich seine Betriebsstätte?
Lösung: Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Die Heizungen, die H.L. zu reinigen und kontrollieren hat, stellen keine Betriebsstätten dar. H.L. hat einen behördlichen Auftrag zur Kontrolle und übt diese Tätigkeit hoheitlich aus. Es fehlt aber an der Verfügungsmacht über die von ihm überprüften und gereinigten Anlagen. Dies führt zur Verneinung von Betriebsstätten (BFH, 13.09.2000 – X R 174/96, BStBl II 2001, 734). Er hat somit nur eine Betriebsstätte in seiner Wohnsitzgemeinde, sodass eine Zerlegung des Gewerbesteurmessbetrages nicht in Betracht kommt.
Praxistipp:
Für Zwecke der Einkommensteuer ist davon abweichend der gesamte Kehrbezirk als „Betriebsstätte“ zu sehen. Dies hat Bedeutung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.
Beispiel:
Die Hochbau GmbH hat ihren Sitz in Kaiserslautern. In 2004 errichtete sie als Generalunternehmerin ein größeres Geschäftshaus in Ludwigshafen. Für bestimmte Arbeiten (Heizung, Elektro etc.) schaltete sie verschiedene Subunternehmer ein. Die Arbeiten, die am 5.10.2003 begonnen wurden, wurden am 15.11.2004 mit der Abnahme des Werks beendet.
Lösung: Die Hochbau GmbH hat in Ludwigshafen eine Betriebsstätte. Eine solche liegt bei Bauausführungen und Montagen nach § 12 Nr. 8 AO vor, wenn sie länger als sechs Monate dauern, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die Tatsache, dass Subunternehmer eingeschaltet wurden, ist unbeachtlich. Auch die Zeit, in der diese tätig werden, sind in die Dauer der der Bauausführung einzurechnen (H 2.9 Abs. 2 [Einbeziehung von Subunternehmern] GewStH 2009). Dass die Sechsmonatsfrist im Erhebungszeitraum 2003 noch nicht erfüllt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Gesamtdauer (R 2.9 Abs. 2 Satz 5 GewStR 2009). Die Hochbau GmbH hat damit auch eine Betriebsstätte im Erhebungszeitraum 2002 und 2003 in Ludwigshafen.
Auch im Ausland ansässige Unternehmen (mit dortigem Sitz und/oder Geschäftsleitung) unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten.
2. Inlandsbegriff
Der Begriff Inland knüpft zunächst an den staatsrechtlichen Begriff des Inlands an. Danach gehören zum Inland neben dem Staatsgebiet Deutschlands, das sich im Küstenmeer bis zur 12 sm-Grenze erstreckt, auch:
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Flugzeuge,
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Handelsschiffe unter deutscher Flagge im deutschen Hafen und auf hoher See,
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Kriegsschiffe, auch in fremden Häfen.
Der Inlandsbegriff wird durch § 2 Abs. 7 GewStG erweitert auf:
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den Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel und
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nach einem DBA als solche bestimmte grenzüberschreitende Gewerbegebiete.
3. Ständiger, abhängiger Vertreter
Der ständige Vertreter ist eine von einem Unternehmen weisungsabhängige Person, die nachhaltig Geschäfte des Unternehmens besorgt, z.B. Verträge abschließt und vermittelt, Aufträge einholt, einen Bestand von Waren unterhält oder Auslieferungen vornimmt (§ 13 AO; R 2.9 Abs. 4 Satz 3 GewStR 2009). Ständiger Vertreter kann auch eine Kapitalgesellschaft sein. Die Vertreterbetriebsstätte erfordert danach Folgendes:
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Es ist eine Person (Vertreter) vorhanden, die für ein Unternehmen in einem anderen Staat als dem Sitzstaat tätig wird,
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die Person besitzt Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
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die Person übt die Vollmacht auch gewöhnlich aus,
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sie darf kein Makler, Kommissionär oder eine andere Person sein, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt und
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bei der Tätigkeit des Vertreters darf es sich nicht bloß um Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2005 handeln.
Die AO behandelt den ständigen Vertreter in § 13 AO getrennt von der Betriebsstätte eines Unternehmens (§ 12 AO). Auswirkungen hat diese Unterscheidung z.B. auf die Gewerbesteuerpflicht und die Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer. Maßgebend für Zwecke der Gewerbesteuer ist nur die Betriebsstätte eines Unternehmens i.S.d. § 12 AO und nicht dessen ständiger Vertreter. Ein ständiger Vertreter kann nur dann eine Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Unternehmens begründen, wenn als weitere Voraussetzung hinzukommt, dass auch die Merkmale einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der ständige Vertreter seine Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung ausübt, die einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmens unterliegt (R 2.9 Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009).
4. Die Betriebsstätte im Internationalen (Gewerbe-)Steuerrecht
Bestehen eines DBA: Bei Eingreifen eines DBA wird in der Regel dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen. Damit unterliegen die Betriebsstättengewinne im Inland gelegener Betriebsstätten grundsätzlich der deutschen Gewerbesteuer.
Fehlen eines DBA (§ 2 Abs. 6 GewStG): Besteht mit dem Land, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, kein DBA, unterliegen die inländischen Betriebsstätten nach § 2 Abs. 6 GewStG nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
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die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
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der ausländische Staat deutsche Unternehmen ebenfalls von der Gewerbesteuer freistellt,
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oder wenn der ausländische Staat keine der „Gewerbesteuer ähnliche oder ihr entsprechende Steuer“ erhebt.
Praxistipp:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 6 GewStG hat keine große praktische Bedeutung, da Deutschland mit fast allen Industrieländern DBA abgeschlossen hat, deren Regelungen nach § 2 AO dem § 2 Abs. 6 GewStG vorgehen und außerdem nach den §§ 1 Abs. 4, 49Abs. 1 Nr. 2a EStG die beschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
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