Unterhaltsleistungen – Erhöhungsbetrag

Normen

§ 33a Absatz1 Satz 1 EStG

Information

Der Höchstbetrag von 8.472 EUR für 2015 bzw. 8.652 EUR ab 2016 gem. § 33a Absatz1 Satz 1 EStG für Unterhaltsaufwendungen erhöht sich um die vom Unterhaltsleistenden übernommenen Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG des Unterhaltsempfängers, es sei denn, die Beiträge sind bereits bei dem Unterhaltsleistenden als Sonderausgaben anzusetzen (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Unerheblich ist, ob der Unterhaltsleistende selbst die Beiträge zahlt oder ob er der unterhaltenen Person das Geld zur Zahlung der Beiträge überlässt.

Unter der Annahme, der Stpfl. ist wirtschaftlich mit den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung belastet und die unterstützte Person ist selbst Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person, ergeben sich folgende Anwendungsfälle für den § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG:

Unterstützte Person

Eintragungen in Anlage

Steuerlich nicht zu berücksichtigendes Kind

Unterhalt

Unterhaltsberechtigter Dritter

Unterhalt

Geschiedener/dauernd getrennt lebender Ehegatte (ohne Zustimmung zum Realsplitting)

Unterhalt

Beispiel:

Student, privat versichert, studentische Versicherung (mtl. 55 EUR KV + 10 EUR PV); 28 Jahre, wohnt auswärts, keine Einkünfte. Das Kind ist Versicherungsnehmer. Die Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder.

Die Eltern übernehmen 2015 neben dem Aufwand für die Versicherung auch noch mtl. eine Geldunterstützung in Höhe von 800 EUR. Von den 800 EUR x 12 = 9.600 EUR werden höchstens 8.472 EUR berücksichtigt. Zusätzlich können gem. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG die übernommenen Versicherungsleistungen 780 EUR (65 EUR + 10 EUR x 12) berücksichtigt werden.

Praxistipp:

Für die Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG genügt es, wenn die Unterhaltsverpflichteten ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich von dem Unterstützenden gezahlt oder erstattet wurden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend. Das FG Köln spricht sich dagegen dafür aus, einen Abzug bei den Eltern nur dann zuzulassen, wenn sie die Kosten auch tatsächlich getragen haben (Urteil v. 13.5.2015 15 K 1965/12, EFG 2015, 1916, Revision: X R 25/15). Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten.

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