Steuerordnungswidrigkeiten

Normen

§§ 377 – 384 AO

Nr. 105 – 107 AStBV (St) 2014

Information

1. Allgemeines

Steuerordnungswidrigkeiten sind

  • Verstöße, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße belegt werden können (§ 377 AO, Nr. 105 AStBV (St) 2014),

  • Ordnungswidrigkeiten, die kraft Gesetzes den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt werden (Nr. 106 AStBV (St) 2014) sowie

  • Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen (Nr. 107 AStBV (St) 2014).

Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Der allgemeine Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – lehnt sich sehr stark an den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches – StGB – an.

Bei einer Steuerordnungswidrigkeit handelt es sich nicht um eine Steuerhinterziehung als Straftat. Während die Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in unterschiedlicher Maximalhöhe bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße hat den Sinn und Zweck, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, zu übersteigen.

Hinweis:

Geldbußen können weder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) noch als Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) geltend gemacht werden.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, sog. Opportunitätsprinzip.

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird gemäß § 21 OWiG nur das Strafgesetz angewendet (sog. Subsidiaritätsprinzip). Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. Wird bei einem Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Strafe nicht verhängt, so kann die Handlung „nachrangig“ als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 OWiG kann der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Bei den Steuerordnungswidrigkeiten wird die Strafbarkeit des Versuchs nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Grundlagen bestimmt.

Aus § 10 OWiG folgt, dass als Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Als objektiver Tatbestand der Schuldform sind bei der Steuerordnungswidrigkeit neben dem vorsätzlichen Handeln auch leichtfertige (grob fahrlässige) Begehungsweisen möglich. Dies ist in den § 378 ff. AO jeweils ausdrücklich angeführt.

Zu den Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO)nach der Abgabenordnung gehören:

  1. die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO);

  2. die Steuergefährdung (§ 379 AO);

  3. die Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO):

  4. die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO);

  5. die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO);

  6. der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO);

  7. die zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a AO (§ 383a AO);

  8. Ordnungswidrigkeiten nach §§ 26a und 26b UStG und

  9. Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Abs. 9 EStG, §§ 50e Abs. 1, 50f und 96 Abs. 7 EStG sowie § 33 Abs. 4 EbStG.

Zu den Ordnungswidrigkeiten, die kraft Gesetzes den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt werden, zählen die vorgenannten Steuerordnungswidrigkeiten nach der Abgabenordnung, soweit sie sich auf Prämien und Zulagen beziehen und in den entsprechenden Gesetzen der Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerordnungswidrigkeiten nach der Abgabenordnung zu finden ist (§ 8 Abs. 2 WoPG; § 29a BerlinFG; § 14 Abs. 3 VermBG).

Nach den folgenden Gesetzen werden bestimmte Handlungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet:

  • nach dem Steuerberatungsgesetz:

    • die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 Abs. 1 StBerG),

    • die unbefugte Benutzung der Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft usw. (§ 161 StBerG),

    • die Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten (§ 162 StBerG) nach § 15 Abs. 3 StBerG (Mitteilung von Satzungsänderungen), § 22 Abs. 1 StBerG (Jahresprüfung der Aufzeichnung usw.), § 22 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 StBerG (Vorlage des Prüfungsberichts und Unterrichtung der Mitglieder über den Inhalt der Prüfungsfeststellungen), § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StBerG (Bestellung der Leiter von Beratungsstellen und Mitteilungen über Veränderungen bei Beratungsstellen), § 25 Abs. 2 Satz 1 StBerG (nicht angemessene Versicherung) und § 29 Abs. 1 StBerG (unterbliebene oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörde von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen);

    • die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Hilfeleistung in Lohnsteuersachen (§ 163 StBerG).

  • nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 130 OWiG):
    Die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen kann geahndet werden, sofern die nicht verhinderte Zuwiderhandlung eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist (§§ 131 Abs. 3, 36 Abs. 1 OWiG, § 409 i.V.m. § 387 AO). Eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG verhängt werden.

  • nach dem Geldwäschegesetz (§ 17 GwG):
    Die Verletzung der Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Aus dieser Aufzählung der Steuerordnungswidrigkeiten wird ersichtlich, dass deren Tatbestände sehr vielfältig und über Querverweise in den verschiedensten Gesetzen zu finden sind.

Hinweis:

Unter den Voraussetzungen des § 50e Abs. 2 EStG werden Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten nicht verfolgt. Gleichwohl bleiben die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Ahndung nach § 378 AO als leichtfertige Steuerverkürzung auch bei vorsätzlichem Handeln möglich ist und somit eine eigentliche Steuerstraftat ausnahmsweise als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (Nr. 108 AStBV (St) 2014).

Gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO gehört es zu den Aufgaben der Steuerfahndung, die Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen zu ermitteln. Das Bußgeldverfahren zur Ahndung der Steuerordnungswidrigkeiten wird hingegen durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle betrieben.

2. Die wichtigsten Steuerordnungswidrigkeiten

Die in der Praxis am häufigsten zu ahndenden Steuerordnungswidrigkeiten sind:

2.1 Die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO

Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der folgenden Taten leichtfertig begeht:

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 und 2 AO sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, wenn sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.

Die leichtfertige Steuerverkürzung entspricht somit im objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Im subjektiven Tatbestand ist als Schuldform jedoch die Leichtfertigkeit vorausgesetzt. Leichtfertigkeit ist ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit und entspricht der groben Fahrlässigkeit. Leicht fahrlässig handelt derjenige, der aus besonderem Leichtsinn, besonderer Gleichgültigkeit oder besonderer Nachlässigkeit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, bewusst außer Acht lässt. Infolgedessen sieht er entweder den Erfolg, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehen könnte, nicht vorher oder er hält den Eintritt des Erfolges zwar für möglich, vertraut jedoch darauf, dass dieser nicht eintreten werde.

Hinweis:

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann weder der Versuch noch die Anstiftung nach § 26 StGB oder die Beihilfe nach § 27 StGB geahndet werden, da diese Tatformen entweder begrifflich Vorsatz beinhalten oder jeweils eine vorsätzlich begangene Haupttat voraussetzen.

Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist (§ 378 Abs. 3 AO). Somit ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO gegeben.

2.2 Die Steuergefährdung nach § 379 AO

Ordnungswidrig handelt gemäß § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AO, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

  2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder

  3. nach dem Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
Alle in § 379 Abs. 1 S. 1 Nr.1 bis 3 AO genannten Handlungen sind zur Vorbereitung einer Steuerverkürzung geeignet.

Ferner handelt gemäß § 379 Abs. 1 S. 2 AO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und daurch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eiens Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt.

Gleiches gilt gemäß § 379 Abs. 1 S. 3 AO, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

Es handelt gemäß § 379 Abs. 2 AO auch ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (Nr. 1),

  2. entgegen § 144 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 AO, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt (Nr. 1a),

  3. ener Rechtsverordnung nach § 117c AO oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Nr. 1b),

  4. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1AO verletzt.

Zudem handelt gemäß § 379 Abs. 3 AOordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 – 217 AO) beigefügt worden ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden kann.

Die Möglichkeit einer Selbstanzeige bezüglich einer Handlung nach § 379 AO ist nicht gegeben.

2.3 Die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Zu den Steuerabzugsbeträgen zählen insbesondere die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Aufsichtsratssteuer, die Einkommensteuervorauszahlung oder die Umsatzsteuer, die bei einer Werklieferung oder sonstigen Leistung durch einen nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer entsteht. Nicht zu den Steuerabzugsbeträgen gehört jedoch die pauschalierte Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b EStG.

Wird die Anmeldung der Abzugsteuer nicht oder verspätet oder unrichtig abgegeben, so erfüllt dies bei einer vorsätzlichen Handlung zunächst sowohl den Steuerstraftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) als auch den Tatbestand der Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO. Da jedoch nach dem sog. Subsidiaritätsgrundsatz des § 21 OWiG bei einem Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit in einer Handlung der Verfolgung der Straftat der Vorrang zu geben ist, wird die Tat als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet. Ist die Handlung jedoch leichtfertig begangen worden, so liegt zum einen keine Steuerhinterziehung vor, aber auch § 380 AO kommt nicht zum Tragen, da einer Ahndung der Handlung nach § 378 AO als leichtfertige Steuerverkürzung der Vorrang zu geben ist.

Somit bleibt als Anwendungsbeispiel des § 380 AO nur der Fall, dass beim Finanzamt eine richtige und vollständige Steueranmeldung bezüglich der Abzugsteuer eingereicht wird, die Abzugsteuer jedoch vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wird. § 380 AO definiert also im Hinblick auf die Gefährdung des Abzugsteueraufkommens eine Doppelverpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden, wenn eine Ahndung der Handlung nach § 378 AO nicht möglich ist.

Die Möglichkeit einer Selbstanzeige bezüglich einer Handlung nach § 380 AO ist nicht gegeben.

Hinweis:

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 370 AO oder § 378 AO als auch die des § 380 AO vor, so ist bei der wirksamen Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO wieder eine Verfolgung der Handlung nach § 380 AO möglich. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 380 Abs. 2 AO, nach dem eine Ahndung der Handlung nach § 380 AO auch dann möglich ist, wenn sie nicht nach § 378 AO geahndet werden kann.

2.4 Die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG

Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 UStG genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit wird bereits dadurch verwirklicht, dass keine fristgerechte Überweisung der Steuerbeträge an das Finanzamt erfolgt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

3. Abschließender Hinweis zum Verhältnis Steuerordnungswidrigkeit und Steuerhinterziehung

Im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung ist besonderen Wert auf die Argumentation zur möglichen Schuldform zu legen. Soll dem Vorsatz für eine mögliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch eine fahrlässige Begehungsweise argumentativ entgegen getreten werden, so liegt in dieser Argumentationskette bereits ein Eingeständnis im Bußgeldverfahren vor. Dies erscheint immer in den Fällen sinnvoll, wenn in Steuerstrafverfahren die Ermittlungsbehörde in Vorgesprächen den Strafbefehlswege ausschließt, eine gerichtliche Aufarbeitung bereits als wahrscheinlich erkennen lässt und der Nachweis eines Vorsatzes durch die Steuerfahndung beziehungsweise die Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen ist. In diesen Fällen kann es durchaus zweckdienlich erscheinen, eine Ahndung der Handlung als Steuerordnungswidrigkeit in Kauf zu nehmen, anstatt das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung einzugehen.

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