Steuerpflicht
§ 1 EStG
R 1 EStR
Nur natürliche Personen können unter das EStG fallen. Weder juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts etc.) noch Personengesellschaften sind daher einkommensteuerpflichtig. Allerdings unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft, sofern es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt, mit ihren Einkünften aus der Gesellschaft der Einkommensteuerpflicht. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sind unbeschränkt steuerpflichtig. Im Gegensatz zu nur beschränkt Steuerpflichtigen werden sämtliche steuerbaren Einkünfte aus dem Inland und aus dem Ausland in Deutschland der Besteuerung unterworfen. Alle Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Sonderregelungen gelten für bestimmte im Ausland wohnende und beschäftigte Arbeitnehmer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass grundsätzlich alle Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 19 EStG), die dem Arbeitnehmer zufließen, der Besteuerung unterliegen. Ausnahmen bestehen, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen oder der so genannte Auslandstätigkeitserlass) dies vorsehen.
Beispiel:
Ein französischer Staatsbürger wohnt seit Jahren im Saarland. Er ist als Arbeitnehmer bei einer französischen Firma mit Sitz in Nancy beschäftigt.
Lösung:
Der Franzose ist nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst alle Einkünfte, die er bezieht („Welteinkommen“), so auch den Arbeitslohn, den er in Frankreich bezieht. Mit Frankreich besteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen, auf Grund dessen das Recht zur Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Betriebsstättenprinzip Frankreich zusteht.
Wenn Arbeitnehmer im Inland weder Ihren Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, sind sie beschränkt lohnsteuerpflichtig, abgesehen von den seltenen Fällen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Voraussetzung für die beschränkte Lohnsteuerpflicht ist aber, dass der Arbeitnehmer inländischen Arbeitslohn bezieht (§ 1 Abs. 4 EStG). Dies ist der Fall, wenn er die Tätigkeit im Inland persönlich ausübt oder die Tätigkeit im Inland einer Verwertung zugeführt wird oder er den Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis erhält (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Beispiel:
Ein in Basel wohnender schweizer Staatsbürger ist seit Jahren bei einer Firma in Freiburg beschäftigt. Da er nicht im Inland ansässig ist, aber inländische Einkünfte bezieht, ist er beschränkt lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat deshalb bei der monatlichen Lohnzahlung Lohnsteuer einzubehalten. Wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in der Schweiz bezieht, wäre dieser Teil in Deutschland steuerfrei, da im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Ausland bezogener Arbeitslohn nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
Für den Arbeitnehmer kann es von erheblicher steuerlicher Auswirkung sein, ob er als unbeschränkt oder als beschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln ist (siehe beschränkte Steuerpflicht). Nach § 1 Abs. 3 EStG besteht für beschränkt Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen zu mindestens 90 % in der Bundesrepublik der Besteuerung unterliegen oder die übrigen Einkünfte, die nicht der deutschen Steuer unterliegen, nicht über dem jeweiligen Grundfreibetrag liegen. Weitere Einzelheiten und Besonderheiten bei Arbeitnehmern aus Staaten der EU und des EWR vgl. Ausländische Arbeitnehmer.
Die sieben steuerlich relevanten Einkunftsarten, die zur sachlichen Steuerpflicht führen, können in zwei Gruppen eingeteilt werden:
Gruppe 1
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gruppe 2
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Spekulationsgewinne
Praxistipp:
Einmalige Vermögenszuflüsse wie Schenkungen und Erbschaften, Veräußerungsgewinne von Gegenständen des Privatvermögens außerhalb der Spekulationsfrist, Spiel- und Wettgewinne oder Einnahmen aus sog. Liebhaberei, aus denen die Erzielung dauerhafter Überschüsse nicht beabsichtigt ist, führen nicht zur Steuerpflicht.