Unternehmensteuerreform 2008
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
-
4.
1. Zeitplan
-
11.11.2005: Im Koalitionsvertrag erfolgt die Ankündigung der geplanten Reform der Unternehmensbesteuerung
-
02.07.2006: Beschluss der Koalition über eine Verständigung auf Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008
-
05.02.2007: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums
-
14.03.2007: Beschluss der Bundesregierung über die Verabschiedung des Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
-
25.05.2007: Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 im Bundestag
-
06.07.2007: Der Bundesrat stimmt in seiner Sitzung dem Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 zu
-
17.08.2007: Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2007, 1912)
-
01.01.2008: In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform 2008
-
01.01.2009: In-Kraft-Treten der Abgeltungsteuer
2. Inhalt
Die Reform der Unternehmensteuer soll dazu beitragen, dass Deutschland eine wettbewerbsfähige, wachstumsorientierte und Investitionen fördernde Unternehmensteuer bekommt. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 besteht aus zwei Teilen, zum einen die ab 01.01.2008 geltende Veränderung der Unternehmensbesteuerung und zum anderen die zum 01.01.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer für private Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3. Ziele der Reform
Die Unternehmensteuerreform 2008 verfolgt im Wesentlichen die folgenden Ziele:
-
Steigerung der Attraktivität des Standortes Deutschland für Direktinvestitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von missbräuchlichen Steuergestaltungen,
-
Belastungsneutralität der unterschiedlichen Rechtsformen,
-
Stabilisierung der Gemeindesteuern, Erhöhung der Transparenz der Besteuerung und Entflechtung der Finanzströme,
-
Reform der Besteuerung von Kapitaleinkünften des Privatvermögens,
-
Finanzierung der tariflichen Entlastung der Unternehmen.
4. Überblick
Im Folgenden erfolgt ein Überblick über einige ausgewählte Änderungen im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008.
4.1 Änderungen des EStG
-
§ 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG
Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Für Einkünfte im Betriebsvermögen von Personenunternehmen wird ein Teileinkünfteverfahren mit einer Steuerfreistellung von 40 % das Halbeinkünfteverfahren (Steuerfreistellung bisher 50 %) ersetzen. Entsprechend wird sich gemäß § 3c Abs. 2 EStG der Werbungskostenabzug auf 60 % erhöhen.
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2009.
-
§ 4 Abs. 5b EStG
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder) sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar und mindern damit nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage. Als Ausgleich wird der Anrechnungsfaktor für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 1,8 auf 3,8 (vgl. § 35 Abs. 1 EStG) angehoben.
In-Kraft-Treten: Ab Erhebungszeitraum 2008.
-
§ 4h EStG, § 8a KStG
Die bisherige Regelung des § 8a KStG wird abgeschafft. Stattdessen wird nach § 8a KStG n.F. ein Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften („Zinsschranke“) eingeführt. Durch die Zinsschranke wird der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche Fremdfinanzierungen eingeschränkt. In der Höhe, in der Zinserträge vorliegen, werden Zinsaufwendungen uneingeschränkt abzugsfähig sein. Die Zinsschranke ergibt sich aus dem Saldo zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag. Übersteigt dieser Saldo den Betrag von 1 Million EUR (Freigrenze), ist der übersteigende Betrag nur in Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die planmäßigen Abschreibungen erhöhten sowie des um die Zinserträge verminderten maßgeblichen steuerlichen Gewinns (sog. EBITDA) sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige Teil der Schuldzinsen ist unbegrenzt vortragsfähig und als Zinsaufwendungen der folgenden Wirtschaftsjahre zu behandeln. Um der Zinsschranke zu entgehen, ist eine „Escape-Klausel“ vorgesehen. Kann ein verbundenes Unternehmen nachweisen, das die Finanzstruktur für den Konzern typisch ist (Eigenkapitalvergleich), wird die Zinsschranke nicht angewendet. Beim Eigenkapitalvergleich ist ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu einem Prozentpunkt unschädlich. Ebenfalls gilt die Zinsschranke nicht, wenn das Unternehmen nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 04.07.2008 – IV C 7 – S 2742-a/07/10001 hat sich das Bundesfinanzministerium zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geäußert.
In-Kraft-Treten: Ab Veranlagungszeitraum 2008. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 (Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages) begonnen haben und nach dem 31.12.2007 enden.
-
§ 6 Abs. 2 EStG
Die Regelungen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden für Gewinneinkünfte verändert. Die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern gilt nur für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die 150 EUR nicht übersteigen (sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter). Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 EUR und 1.000 EUR ist ein jahrgangsbezogener Sammelposten zu bilden, der im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Jahren jeweils mit 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist („Poolabschreibung„).
In-Kraft-Treten: Für nach dem 31.12.2007 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter.
-
7 Abs. 2 und Abs. 3 EStG
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von zuletzt dem dreifachen der linearen AfA und maximal 30 % der Bemessungsgrundlage wird abgeschafft.
In-Kraft-Treten: Für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter.
-
§ 7g EStG
Bei den Ansparabschreibungen (zukünftig Investitionsabzugsbetrag) nach § 7g EStG können anstatt bisher 154.000 EUR zukünftig bis zu 200.000 EUR im Abzugsjahr und den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren zurückgelegt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist, dass das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Gewerbetreibenden oder bilanzierenden Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit 235.000 EUR (bisher 204.517 EUR) oder bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert von 125.000 EUR nicht übersteigt bzw. bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einen Gewinn von 100.000 EUR nicht überschreitet. Des Weiteren können auch solche Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die nicht neu sind. Die vorherige Bildung von Ansparabschreibungen entfällt. Im Fall der Investition kann der Steuerpflichtige eine sofortige Abschreibung von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.
Unter den Voraussetzungen der § 7g Abs. 5 und Abs. 6 EStG können kleine und mittlere Unternehmen Sonderabschreibungen bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen.
Die besondere Existenzgründerregelung, bei der eine erhöhte Rücklagenbildung bis zu 307.000 EUR innerhalb von 5 Jahren möglich war, ist entfallen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist zukünftig für alle Unternehmen einheitlich. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde, ist der Abzug entsprechend § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen.
In-Kraft-Treten: Die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, unterliegen der neuen Regelung.
Vgl. zu diesem Themenkomplex auch das Stichwort Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung.
-
§ 32 d EStG, § 24c EStG, § 45a Abs. 2 Satz 1 EStG
Ab 01.01.2009 wird eine Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren unabhängig von der Haltedauer, auf Zinsen und auf Dividenden eingeführt. Das Halbeinkünfteverfahren wird gleichzeitig abgeschafft. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, sodass dann die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann zukünftig ein neuer Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bei Einzelveranlagung und 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung abgezogen werden. Mit Schreiben vom 02.07.2008 – IV C 1 – S 2056/0 hat sich das Bundesfinanzministerium zur Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geäußert und ein neues Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, herausgegeben. Den neuen Freistellungsauftrag können Sie hier aufrufen.
Hinweis:
Zur Abgeltungsteuer hat das BMF bisher mehreren Schreiben veröffentlicht, die Anwendungs-sowie Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer betreffen:
-
BMF, 14.12.2007 – IV B 8 – S 2000/07/0001
-
BMF, 05.06.2008 – IV C 1 – S 1980-1/08/10008
-
BMF, 13.06.2008 – IV C 1 – S 2000/07/0009
-
BMF, 15.08.2008 – IV C 1 – S 2000/07/0009.
-
BMF, 01.04.2009 – IV C 1 – S 2000/07/0009
-
BMF, 05.02.2009 – IV C 1 – S 2252/09/10003
-
BMF, 15.06.2009 – IV C 1 – S 2000/07/0009
Mit Verfügung vom 24.03.2009 – , DStR 2009, 1036 hat das Bayerische Landesamt für Steuern über das BMF-Schreiben vom 05.02.2009 – IV C 1 – S 1980- 1/08/10011, n.v. zu Zweifelsfragen zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer informiert. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung soll hiernach ab dem Jahr 2009 bei betrieblichen Anlegern und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG bei Ausschüttungen eine Abstandnahme bzw. bei Thesaurierung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 5 InvStG eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.
Praxistipp:
Die Gewinne aus der Veräußerung von Anlagen wie beispielsweise Aktien oder Fonds (mit Ausnahme von Zertifikaten), die vor dem 31.12.2008 angeschafft werden, unterfallen nicht der Abgeltungsteuer, sofern die Haltefrist nach § 23 EStG in der Fassung bis 31.12.2008 mehr als ein Jahr beträgt.
Am 30.06.2009 können Zertifikate, die nach dem 14.03.2007 und vor dem 30.06.2008 gekauft und länger als ein Jahr gehalten wurden, letztmalig steuerfrei veräußert werden.
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2009.
-
-
§ 34a EStG, 10d Abs. 1 S. 1 EStG
Es wird eine Thesaurierungsbegünstigung für große Personengesellschaften mit anschließender Nachbelastung bei Entnahmen eingeführt, beschränkt auf laufende Einkünfte. Nicht entnommene Gewinne sollen bei Personenunternehmen auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) belegt werden können. Einen Antrag kann stellen, wer zu mehr als 10 % am Gewinn beteiligt ist oder der Gewinn für ihn mehr als 10.000 EUR beträgt („Fondsklausel“).Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Besteuerung entsprechend der Dividendenbesteuerung (Einkommensteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Es würde sich dann eine Gesamtbelastung von 48,29 % ergeben.
Beispiel zur Bildung einer Thesaurierungsrücklage:
2007
2008
Grenz-ESt-Satz
42%
Gewinn
100,00 EUR
100,00 EUR
begünstigungsfähig für Thesaurierungsrücklage
100,00 EUR
GewSt (Hebesatz 400 %)
16,67 EUR
14,00 EUR
Gewerbliche Einkünfte
83,33 EUR
100,00 EUR
ESt
35,00 EUR
42%
28,25 EUR
28,25%
Abzgl. GewSt-Anrechnung
7,50 EUR
13,30 EUR
ESt nach Anrechnung
27,50 EUR
14,95 EUR
SolZ
1,51 EUR
0,82 EUR
einbehaltener Gewinn nach Steuern
54,32 EUR
70,23 EUR
Steuerbelastung GewSt + ESt + SolZ
45,68 EUR
29,77 EUR
Steuerbelastung in %
45,68 %
29,77 %
Wenn die ermäßigt besteuerten Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen werden, erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Beispiel zur Nachversteuerung (bei Entnahme):
2007
2009
Vorbelastung
45,68 EUR
(42% Grenz-ESt-Satz, siehe oben)
29,77 EUR
gewerbliche Einkünfte
70,20 EUR
ESt (25%)
17,55 EUR
SolZ (5,5%)
0,97 EUR
Summe ESt + SolZ
18,52 EUR
Gewinn nach Steuern
54,32 EUR
51,71 EUR
Gesamtbelastung
45,68 EUR
48,29 EUR
Steuerbelastung in %
45,68 %
48,29 %
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008.
-
35 EStG
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von bislang 1,8 des Gewerbesteuer-Messbetrages auf das 3,8 -fache des Gewerbesteuer-Messbetrages erhöht. Diese Regelung erfolgt korrespondierend zum Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.
4.2 Änderungen des KStG
-
§ 8b Abs. 10 KStG, § 3c Abs. 2 Satz 3 EStG
Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der sog. Wertpapierleihe werden eingeschränkt. Der Betriebsausgabenabzug bei der leihenden Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Entgelte für die Überlassung wird versagt.
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2007.
-
§ 8c KStG, § 8 Abs. 4 KStG, § 10a Satz 8 GewStG
Die Regelungen zum „Mantelkauf“ werden verändert. In Zukunft wird für die Berücksichtigung der vorgetragenen Schulden ausschließlich auf den Anteilseignerwechsel abgestellt. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteils- oder Stimmrechte innerhalb von 5 Jahren geht ein Verlustvortrag quotal unter. Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteils- oder Stimmrechte übertragen werden, geht ein Verlustvortrag vollständig unter. Der Gewerbeverlust soll gemäß § 10a Satz 8 GewStG entsprechend entfallen.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 04.07.2008 – IV C 7 – S 2745-a/08/10001 hat sich das BMF zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) geäußert.
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008 und Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007.
-
§ 23 Abs. 1 KStG
Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % verringert und die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt. Hierdurch verringert sich die nominale Belastung der Unternehmensgewinne von derzeit 38,65 % auf 29,83 % (bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %).
Beispiel zur Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft bei einem Gewinn vor Steuern von 100.000 EUR:
Bis 31.12.2007
Ab 01.01.2008
Gewinn vor Steuern
100.000 EUR
100.000 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 400%)
16.667 EUR
14.000 EUR
Gewinn nach Gewerbesteuer
83.333 EUR
100.000 EUR
Körperschaftsteuer
20.830 EUR
(25%)
15.000 EUR
(15%)
Solidaritätszuschlag (5,5% auf KSt)
1.150 EUR
830 EUR
Summe GewSt/KSt/SolZ
38.650 EUR
29.830 EUR
Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern
61.350 EUR
70.170 EUR
Steuerliche Gesamtbelastung in %
38,65%
29,83%
Steuerliche Gesamtbelastung in EUR
38.650 EUR
29.830 EUR
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008.
4.3 Änderungen des GewStG
-
§ 8 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 GewStG
Die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer werden auf alle Fremdkapitalzinsen ausgeweitet. Der Hinzurechnungsfaktor wird von 50 % auf 25 % verringert und ein Hinzurechnungsfreibetrag eingeführt. Zukünftig werden 25 % der gezahlten Schuldzinsen wieder zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage hinzugezählt, sofern sie nicht bereits wegen der Zinsschranke Bestandteil der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sind. Geschäftsübliche Skonti, Boni, Rabatte und vergleichbare Vorteile bleiben bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unberücksichtigt.
Geschäftsunübliche Skonti sind hinzuzurechnen und gelten insofern auch als Entgelt für Schulden.
Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet.Der Finanzierungsanteil in Miet- und Pachtzinsen und Leasingraten war durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 für unbewegliche Anlagegüter mit 75 % angenommen worden. Dieser fingierte Finanzierungsanteil wurde jetzt durch das JStG 2008 auf 65 % gesenkt.
Der Finanzierungsanteil bei mobilen Wirtschaftsgütern beträgt pauschal 20 %. Auch gezahlte Lizenzgebühren unterliegen mit ihrem Finanzierungsanteil der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer (pauschal 25 %). In Fällen, in denen dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber lediglich das befristete Recht eingeräumt wird, daraus abgeleitete Rechte weiterzuveräußern (z.B. bei Vertriebslizenzen bei Software) unterbleibt eine Hinzurechnung. Von der Summe aus gezahlten Zinsen und den jeweiligen Finanzierungsanteilen der Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen wird ein Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen und erst der sich so ergebende Betrag dann zu 25 % der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer hinzugerechnet.
In-Kraft-Treten: Erhebungszeitraum 2008.
-
§ 11 Abs. 2 GewStG
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt zukünftig einheitlich 3,5 % für alle Gewerbebetriebe. Die bisherige Staffelung der Messzahl von 1 % – 5 % für Einzelunternehmer und Personengesellschaften entfällt.
In-Kraft-Treten: Erhebungszeitraum 2008.
4.4 Änderungen der AO
-
§ 93 Abs. 8 – Abs. 10 AO
Die für die Verwaltung
-
der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II,
-
der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
-
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
-
der Ausbildungsfortbildungsförderung nach den Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
-
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zuständigen Behörden erhalten die Möglichkeit einer Kontenabrufberechtigung, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.
In-Kraft-Treten: Nach Artikel 13 Abs. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am Tag nach der Verkündung, also am 18.08.2007.
Hinweis:
Durch § 93 Abs. 8 AO in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist jetzt gesetzlich geregelt, in welchen außersteuerlichen Verfahren andere Behörden Kontenabrufe durchführen dürfen. Weiter ist dort geregelt, dass sich die für diese Verfahren zuständigen Behörden mit ihren Kontenabrufersuchen nunmehr direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden müssen. Die Kontenabrufersuchen anderer Behörden sind demnach ab sofort nicht mehr über das für die angefragte Person zuständige Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern zu leiten.
Die Finanzbehörde Hamburg hat hierzu in einem Erlass vom 17.08.2007- 51-S 0229-011/06 Näheres geregelt, insbesondere, wie mit Abrufersuchen anderer Behörden, die vor dem In-Kraft-Treten der entsprechenden Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 18.08.2007 gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt worden sind, zu verfahren ist.
-
4.5 Änderungen des AStG
-
§ 1 Abs. 3 AStG
Die Bestimmung von Verrechnungspreisen wird gesetzlich festgelegt. Vorrangig ist die Preisvergleichsmethode. Bei Funktionsverlagerungen, d.h. Verlagerungen betrieblicher Aufgaben einschließlich Chancen und Risiken, bildet sich der Einigungsbereich zwischen den Preisvorstellungen des Leistenden und des Leistungsempfängers grundsätzlich auf der Grundlage des Wertes für die ganze Funktion und nicht als Summe der Werte für die einzelnen Wirtschaftsgüter.
Hinweis:
Mit der „Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)“ vom 12. August 2008 (BGBl I 2008, 1680) soll die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Ermächtigung im Außensteuergesetz (vgl. § 1 Abs. 3 S. 13 AStG) umgesetzt werden.
Ziel der Verordnung ist es, präzise Grundlagen für die Anwendung des international anerkannten (und auch in den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen niedergelegten) Fremdvergleichsgrundsatzes zu schaffen. Zudem soll mit der FVerlV eine klare Abgrenzung der Funktionsverlagerungen von Funktionsverdoppelungen erfolgen.
Praxistipp:
Betroffenen Unternehmen sollten eine sorgfältige und laufende Dokumentation vornehmen.
Praxistipp:
Nach Auffassung des BFH, 21.06.2001 – I B 141/00 ist die Regelung des § 1 AStG wegen eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) europarechtswidrig. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob gegen auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG erfolgte Besteuerungen Rechtsmittel eingelegt werden können.
In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008.
4.6 Änderungen des InvStG
-
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG
Das „Fondsprivileg“ wird gestrichen. Da die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen beim Direktanleger ohne jede Haltefrist besteuert werden, sind nunmehr die auf die Veräußerung von Wertpapieren entfallenden Erträge korrespondierend hierzu ebenfalls nicht mehr steuerfrei.In-Kraft-Treten: Auf Erträge eines Investmentvermögens, die dem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 zufließen.
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG n.F. ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem 01.01.2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 01.01.2009 abgeschlossen hat, weiter anzuwenden.
-
§ 7 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Der Steuersatz von bisher 20 % wird auf 25 % geändert. Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird nunmehr ein Steuerabzug in Höhe von 25 % vorgenommen.
In-Kraft-Treten: Auf Kapitalerträge, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Ausnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 01.01.2009 enden.
-
§ 8 Abs. 5 InvStG
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung des InvStG steuerfrei sind.
In-Kraft-Treten: Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden.
-
§ 8 Abs. 6 InvStG
Der Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG ist Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug, der zukünftig von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen vorzunehmen ist.
In-Kraft-Treten: Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden.