Verwarnungsgelder

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Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12, BStBl, entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber Verwanungs- bzw. Bußgelder übernimmt, die gegen die Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden.

Der BFH hatte noch mit Urteil vom 07.07.2004 – VI R 29/00, BStBl II 2005, 367 entschieden, dass kein Arbeitslohn gegeben ist, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind. Dass kein Arbeitslohn anzunehmen ist, werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Verwarnungsgelder auf Seiten der Arbeitnehmer von einem steuerlichen Abzugsverbot betroffen seien. Diese Auffassung ist durch die neue BFH-Entscheidung überholt.

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