Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner

Autor: Rolf Broichhagen
Information

1. Allgemein

Insbesondere in der Aufbauphase Ihres Betriebes ist es hilfreich, wenn der Partner (falls vorhanden) im Betrieb mitarbeiten kann (und gerne will). Unter Umständen ist auch eine dauerhafte Mitarbeit möglich.

Hinweis:

Wenn es sich beim Partner um Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt: Arbeitsverträge zwischen Ehegatten unterliegen der besonders kritischen Prüfung durch die Finanzbehörden!

2. Steuerliche Anerkennung

Zur steuerrechtlichen Anerkennung der Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der die wesentlichen arbeitsrechtlichen Fragen regelt, dringend zu empfehlen. Die Aufgaben des Arbeitnehmers sollten konkret beschrieben werden, am besten in einer als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung.

Das Gehalt muss in der betriebsüblichen Regelmäßigkeit gezahlt werden. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit stehen. Zwar darf der Ehegatte ein wenig höher oder niedriger als vergleichbare Arbeitnehmer bezahlt werden, jedoch ist der Rahmen sehr begrenzt. Die Zahlung ist auf das Konto des Arbeitnehmers zu leisten. Nach einer Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 19.12.1995 – 2 BvR 1791/92) ist ein Oder-Konto ausreichend.

Im Übrigen sind im Hinweis 4.8 der Einkommensteuer-Hinweise Kriterien für die Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen aufgeführt (vgl. auch BMF-Schreiben, 13.09.2010 – IV C 3 – S 2222/09/10041).

3. Einkommensteuerrechtliche Behandlung

Vorsicht: Gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichts im Februar 2002 (BSG, 07.02.2002 – B 12 KR 13/01 R) können die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsentgelt des Ehegatten vom Finanzamt nicht in vollem Umfang anerkannt wird.

4. Betriebliche Altersversorgung

Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers sind gemäß § 4 EStGBetriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, wird zusätzlich geprüft, ob

  • das Arbeitsverhältnis überhaupt steuerrechtlich anzuerkennen ist, und
  • ob die Aufwendungen für die Alterssicherung aus unternehmerischer Sicht veranlasst sind und nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Ein Kriterium wäre, dass eine Überversorgung vorliegt.

Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, so kann darin regelmäßig keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug des in der Form von Versicherungsprämien geleisteten Arbeitslohns als Betriebsausgabe zu versagen (da der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt – BFH 10.06.2008 – VIII R 68/06).

5. Kündigung bei Scheidung

Ein nicht dem Kündigungsschutz unterliegendes Ehegattenarbeitsverhältnis kann in Anbetracht der durch das Scheidungsverfahren angespannten Lebenssituation gekündigt werden (LAG Berlin-Brandenburg 09.05.2008 – 6 Sa 598/08).

Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz, so müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung vorliegen.

Aufgrund einer Scheidung und einer folgenden Kündigung des Arbeitgebers kann unter den üblichen Voraussetzungen auch eine steuerrechtlich anerkannte Abfindung gezahlt werden.

Siehe auch

BGH, 23.03.2006 – III ZR 102/05 (Pflicht zur Kündigung von Familienangehörigen bei Beendigung des Tankstellenvertrages)

BFH, 26.08.2004 – IV R 68/02 (Voraussetzungen der Absetzbarkeit der Lohnzahlungen als Betriebsausgaben)

Picot: Handbuch für Familien- und Mittelstandsunternehmen. Strategie, Gestaltung, Zukunftssicherung; 1. Auflage 2008

Schulze zur Wiesche: Vereinbarungen unter Familienangehörigen; 9. Auflage 2006

Vogt/Hannes: Verträge mit Familienangehörigen (Arbeits-, Darlehens-, Miet- und Gesellschaftsverträge); Musterverträge; 2. Auflage 2004

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