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1. Allgemein

Eine weitere Form der Selbstständigkeit ist die Generalvertretung/Generalagentur. Ein Generalvertreter ist ein Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit einer Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb bestimmter Produkte übernommen hat.

Versicherungsgeneralvertreter übernehmen oder bauen eine Haupt- oder Generalvertretung einer Versicherungsgesellschaft auf und leiten diese selbstständig und eigenverantwortlich.

Generalvertreter werden auch als Eigenhändler, Vertragshändler oder Fachhändler bezeichnet. Die in der Praxis bekannteste Form ist neben der Versicherungsbranche der Automobil-Vertragshändler.

Der Generalvertreter ist in das Vertriebsnetz des Unternehmers eingegliedert. Er schließt mit dem Unternehmer einen Rahmenvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt. Das Recht des Generalvertreters ist – mit Ausnahme der Automobilbranche – gesetzlich nicht gesondert geregelt, das Berufsbild hat sich nach den Erfordernissen der Wirtschaft gebildet.

Die Vergütung besteht im Wesentlichen aus der Handelsspanne des Verkaufs der Produkte.

2. Beendigung des Vertrages

Die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung gemäß § 89b HGB werden von der Rechtsprechung auf die Beendigung des Vertragshändlervertrages entsprechend angewendet, wenn die Einbindung des Vertragshändlers der des Handelsvertreters entspricht und er verpflichtet ist, bei Vertragsende dem Unternehmer den Kundenstamm zu überlassen.

Die Ablehnung eines neuen Vertragsangebots des Unternehmers durch den Vertragshändler nach dem Ausspruch einer Änderungskündigung ist jedoch nach der Entscheidung BGH, 28.02.2007 – VIII ZR 30/06 nicht mit einer zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Eigenkündigung des Vertragshändlers gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB vergleichbar. Die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben sowie die Zumutbarkeit des neuen Vertragsangebots für den Vertragshändler können im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden.

Die Rechtsprechung hat bisher auch die den Handelsvertreter betreffenden §§ 86 , 88, 89, 89a HGB in analoger Weise auch für das Vertragshändlerrecht für anwendbar erklärt.

Danach gelten die Kündigungsfristen des Handelsvertretervertrages analog, sofern die Parteien individualvertraglich nichts anderes vereinbart haben.

Kommt es zur Kündigung durch den Hersteller bevor die von dem Vertragshändler getätigten Investitionen amortisiert sind, hat die Rechtsprechung bisher einen Schadenersatzanspruch des Vertragshändlers wegen dieser noch nicht amortisierten Investitionen abgelehnt. Gewährt werden jedoch vielfach Schadenersatzansprüche wegen der Vertragsverletzung.

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