Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Information

1. Allgemein

Als „Geringfügig Beschäftigte“ (umgangssprachlich auch als Minijobs bezeichnet) werden Arbeitnehmer bezeichnet,

  • deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

    oder

  • deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder durch vertragliche Vereinbarung begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung)

Geringfügig Beschäftigte sind pflichtig in der Unfallversicherung zu versichern.

Bitte beachten Sie:

Auch bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis, das, von den oben genannten Besonderheiten abgesehen, dem gesamten Schutz des Arbeitsrechts unterliegt. Geringfügig Beschäftigte haben einen anteiligen Anspruch auf Jahresurlaub und auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie sind nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündbar. Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Kündigungsschutzgesetz auch auf „Geringfügig Beschäftigte“ anwendbar.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird durch die Lohnfortzahlungsversicherung für kleinere und mittlere Betriebe abgemildert. Zuständig ist die Bundesknappschaft (http://bundesknappschaft.de), bei der die geringfügige Beschäftigung auch anzumelden ist.

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400,00-EUR-Jobs)

Zur Bestimmung der 400,00 EUR-Grenze ist von dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei sind einmalige Zahlungen wie z.B. ein Weihnachtsgeld, anteilig auf das monatliche Arbeitsentgelt umzulegen. Auszugehen ist dabei von dem Kalenderjahr.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient während sechs Monate 470,00 EUR monatlich und während der anderen sechs Monate 250,00 EUR monatlich. Der Jahresverdienst in Höhe von 4.320,00 EUR ist durch die Zahl 12 zu teilen. Danach hat der Arbeitnehmer in jedem Monat durchschnittlich 360,00 EUR verdient. Das Arbeitsverhältnis ist somit als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis anzusehen.

Bei der Berechnung der Arbeitsentgeltgrenze sind steuerfreie Einnahmen oder Zuschläge nicht zu berücksichtigen.

Sämtliche geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Übersteigen sie die Entgeltgrenze von 400,00 EUR, beginnt die Sozialversicherungspflicht.

Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die neben ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausüben: Hier bleibt es bei der allgemeinen Pauschalabgabenpflicht für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis.

Der Arbeitgeber hat für das Geringfügige Beschäftigungsverhältnis eine Pauschalabgabe von 30 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen. Davon entfallen 15 % auf die Rentenversicherung, 13 % auf die Krankenversicherung und 2 % auf Steuern. Zusätzlich haben Arbeitgeber in Kleinbetrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern 1,3 % des Arbeitsentgelts als Umlagebeitrag für die Lohnfortzahlungsversicherung zu zahlen. Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung in Privathaushalten (s.u.).

Geringfügig Beschäftigte sind daneben pflichtig in der Unfallversicherung zu versichern.

Die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Eine auch nur anteilige oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers versehene Abwälzung der Beiträge auf den Arbeitnehmer ist unzulässig.

Der Arbeitnehmer erhält durch die pauschale Abgabe keinen eigenen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungen, d.h. der geringfügig Beschäftigte wird z.B. durch die Zahlung des Arbeitgebers nicht krankenversichert. Aber: Geringfügig Beschäftigte erhalten weiterhin die Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenbeitrag von derzeit 19,9 % aufzustocken und entsprechende Leistungsansprüche zu erwerben.

3. Kurzfristige Beschäftigung

Ein Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in der Form der kurzfristigen Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder durch vertragliche Vereinbarung begrenzt ist. Die Höhe des Einkommens ist in diesem Fall unerheblich.

Die kurzfristige Beschäftigung ist auch für den Arbeitgeber sozialversicherungs- und steuerfrei!

4. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Privathaushalt wird gemäß § 35a EStG steuerlich gefördert:

  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können in Höhe von 20 % des Entgelts, höchstens jedoch in Höhe von 510,00 EUR steuerlich geltend gemacht werden.

  • Andere (sozialversicherungspflichtige) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kinderfrau) können in Höhe von 20 %, höchstens jedoch in Höhe von 4.000,00 EUR geltend gemacht werden.

5. Gleitzone für Arbeitsentgelte von 400,01 bis 800,00 EUR

Zur Vermeidung eines zu starken Ausweichens auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurde eine sogenannte Gleitzone eingeführt:

  • Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrages richtet sich nicht nach dem Bruttoentgelt, sondern wird mittels einer in § 344 Abs. 4 SGB III niedergelegten Formel berechnet. Die Beiträge unterliegen nur einer linearen Steigerung.

  • Trotz der niedrigeren Beitragszahlung erwerben die Arbeitnehmer ihrem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Ansprüche in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, jedoch nur ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechende Ansprüche in der Rentenversicherung.

Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Arbeitnehmer, die neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Tätigkeit mit einem Entgelt in der Gleitzone ausüben.

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