Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Als Handelsbrauch anerkannte Sonderform des rechtsgeschäftlichen Schweigens.
Grundsätzlich hat Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
Die Voraussetzungen sind:
- 1)
Die Vertragsparteien müssen Kaufleute sein.
- 2)
Verhandlungen müssen vorausgegangen sein, deren Ergebnis das zugegangene Schreiben wiedergibt.
- 3)
Kein unverzüglicher Widerspruch.
Mit dem Schweigen des Kaufmanns nach dem Erhalt gilt der Vertrag mit den schriftlich fixierten Klauseln als vereinbart.
Das Schreiben muss dem Kaufmann kurz nach den Verhandlungen zugehen, auf diese Bezug nehmen und der Absender darf nicht bewusst den Inhalt der Vertragsverhandlungen verfälschen..