Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit
Inhaltsübersicht
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1. Zuschüsse für die Existenzgründung
1.1 Gründungszuschuss
Siehe insofern den Fachbeitrag Gründungszuschuss.
1.2 Existenzgründung als Hartz IV-Bezieher
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV) kann gemäß § 29 SGB II durch die Zahlung des Einstiegsgeldes gefördert werden.
Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld II, der grundsätzlich in Höhe von 50 % der Regelleistung gezahlt wird. Für jedes Familienmitglied bzw. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Zuschuss um weitere 10 %. Insgesamt ist der Zuschuss aber auf 100 % der Regelleistung beschränkt. Auf die Förderung besteht jedoch kein Anspruch, sie liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, sie wird für maximal zwei Jahre gewährt
Voraussetzungen der Förderung sind:
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Es besteht ein Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende.
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Es wird eine selbstständige berufliche Tätigkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt aufgenommen.
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Die Förderung ist zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erforderlich.
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Der Existenzgründer kann einen Businessplan vorlegen.
Die mit der Selbstständigkeit erzielten Umsätze und Gewinne sind der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Ca. 10 – 17 % des Gewinns können anrechnungsfrei behalten werden. Dem Selbstständigen steht es natürlich frei, auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes II zu verzichten.
Gemäß § 29 Abs. 3 SGB II können die Einzelheiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.
2. Zuschüsse für den Arbeitgeber für die Einstellung/Förderung bestimmter Arbeitnehmer
2.1 Eingliederungszuschuss
Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen des eingestellten Bewerbers in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Der Zuschuss wird an den Arbeitgeber gezahlt. Gegenleistung des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmer eine über die normale innerbetriebliche Einarbeitung hinausgehende Weiterbildung zukommen zu lassen.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 217 – 224 SGB III.
Anspruch auf die Förderung besteht bei folgenden Arbeitnehmergruppen:
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Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Umstände erschwert ist (§ 218 SGB III)
Der Zuschuss beträgt höchstens 50 % des Arbeitsentgelts für höchstens 12 Monate, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
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Besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (§ 219 SGB III).
In diesem Fall darf die Förderung 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen), darf die Förderdauer 60 Monate nicht übersteigen. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen.
2.2 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erhalten für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern Zuschüsse. Rechtsgrundlage sind die §§ 260 – 271 SGB III. Für die Zahlung des Zuschusses müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
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Die Maßnahme dient entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte
- dem Abbau der Arbeitslosigkeit sowie
- der Erhaltung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit arbeitsloser Arbeitnehmer.
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In der Maßnahme werden zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt.
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Eine durch die Maßnahme verursachte Beeinträchtigung der Wirtschaft ist nicht zu befürchten.
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Mit den zugewiesenen Arbeitnehmern werden Arbeitsverhältnisse begründet.
Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in dem Umfang oder zu einem späteren Zeitpunkt (ab 2 Jahre) durchgeführt werden. Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Ergebnis der Arbeit der Allgemeinheit dient.
Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können sowohl öffentliche Einrichtungen als auch privatwirtschaftliche Unternehmen sein. Die Arbeitnehmer werden zugewiesen. Voraussetzung der Zuweisung ist gemäß § 263 Abs. 1 SGB III, dass der Arbeitssuchende Arbeitslosengeld bezieht bzw. andere Entgeltersatzleistungen erhält oder erhalten könnte. Ausnahmsweise können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 263 Abs. 2 SGB III auch andere Arbeitssuchende zugewiesen werden.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag fristlos kündigen, wenn die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer abberuft. Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn er eine Arbeitsstelle etc. erhält.
Die monatliche Höhe des Zuschusses bestimmt sich nach den Ausbildungsanforderungen des Arbeitsplatzes:
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Hochschulausbildung: 1.300,00 EUR
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Aufstiegsausbildung: 1.200,00 EUR
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Ausbildung in einem Ausbildungsberuf: 1.100,00 EUR
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keine Ausbildung: 900,00 EUR
Die Dauer der Förderung sowie der Zuweisung eines Arbeitnehmers beträgt in der Regel 12 Monate. Sie kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Mit der Beendigung der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat gemäß § 261 Abs. 5 SGB III der Arbeitgeber eine Teilnahmebeurteilung auszustellen, in der er u.a. zu der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeit des Arbeitnehmers Stellung nimmt.
2.3 Förderung langzeitarbeitsloser Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen
Die Instrumente der Arbeitslosenförderung versagen oftmals bei langzeitarbeitslosen Personen, die zusätzlich besondere Vermittlungshemmnisse aufweisen. Mit der in § 16e SGB II geregelten Hilfe soll auch bei diesen Personengruppen durch eine gezielte Förderung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen.
Die Voraussetzungen der Förderung sind:
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a)
Der Arbeitssuchende hat das 18. Lebensjahr vollendet, ist langzeitarbeitslos i.S.v. § 18 SGB III und es bestehen mindestens zwei weitere Vermittlungshemmnisse.
In der Gesetzesbegründung werden als mögliche Vermittlungshemmnisse beispielshaft genannt:
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Lebensalter
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Migrationshintergrund
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fehlende schulische oder berufliche Qualifikation
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Sucht
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gesundheitliche Einschränkungen
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Überschuldung
Die Entscheidung über das Vorliegen der Vermittlungshemmnisse wird von dem Fallmanager vor Ort (persönlicher Ansprechpartner der Agentur für Arbeit) getroffen.
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- b)
Der Arbeitssuchende wurde für mindestens sechs Monate im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II betreut.
- c)
Eine Eingliederung des Arbeitssuchenden wird auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Förderung innerhalb der nächsten 24 Monate voraussichtlich nicht möglich sein.
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Zwischen den Arbeitsvertragsparteien wird ein Arbeitsverhältnis mit der vollen Arbeitszeit sowie dem tariflichen bzw. üblichen Arbeitsentgelt vereinbart.
Die Höhe der Förderung des Arbeitgebers richtet sich gemäß § 16e Abs. 2 SGB II nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und kann bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für eine Dauer von maximal 24 Monate betragen. Daneben kann gemäß § 16e Abs. 3 SGB II ein Zuschuss zu den sonstigen Kosten erbracht werden.
FinanzkonzeptGründungszuschuss