Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein genau bestimmter Zeitraum, in dem ein Unternehmen am Markt tätig wird. Der Terminus Geschäftsjahr stammt ursprünglich aus dem Handelsrecht, im Steuerrecht nennt man diesen Zeitraum Wirtschaftsjahr (§ 4 a EStG).

Das Geschäftsjahr dauert in der Regel zwölf Monate (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). In zwei Fällen ist (ggf.) ein kürzerer Zeitraum gegeben:

  1. bei Betriebsbeginn (Eröffnung oder Erwerb),

  2. bei Betriebsbeendigung (Betriebsaufgabe oder -veräußerung).

Ein Geschäftsjahr, das weniger als zwölf Kalendermonate umfasst, nennt man Rumpf-Geschäftsjahr.

Beispiel: Beginn der Tätigkeit

Ein Unternehmen beginnt seine wirtschaftliche Tätigkeit am 01.05.00. Als regelmäßiges Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr gewählt. Das erste, einen vollen 12-Monatszeitraum umfassende, Geschäftsjahr ist damit der Zeitraum vom 01.01.01 bis zum 31.12.01. Für den Zeitraum vom 01.05.00 bis zum 31.12.00 liegt somit ein Rumpf-Geschäftsjahr mit 8 Monaten vor.

Beispiel: Beendigung der Tätigkeit

Ein Unternehmer gibt aus Altersgründen seinen Betrieb auf und verkauft ihn zum 30.06.01. Das regelmäßige Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das letzte volle Geschäftsjahr ist damit der Zeitraum vom 01.01.00 bis zum 31.12.00. Das Rumpf-Geschäftsjahr im Jahre 01 erstreckt sich über sechs Monate, nämlich vom 01.01.00 bis zum 30.06.01.

Der Zwölfmonatszeitraum des regelmäßigen Geschäftsjahres muss aber nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Das Unternehmen kann durchaus einen hiervon abweichenden Zeitraum wählen, wenn hierfür betriebliche Gründe vorliegen. Derartige Gründe können beispielsweise sein:

  • saisonale Gründe:

    Das Unternehmen hat seine hauptsächliche Produktionszeit in den Monaten Oktober bis März. Um die Jahresabschlussarbeiten nicht in der Hauptproduktionszeit zu legen, wählt das Unternehmen sein Geschäftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06.

  • gesellschaftsrechtliche Gründe:

    Das Unternehmen ist Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens. Die Muttergesellschaft hat ein abweichendes Geschäftsjahr. Das Tochterunternehmen wählt den gleichen Zeitraum.

Das Geschäftsjahr ist handelsrechtlich für nachfolgende Tatbestände von besonderer Bedeutung:

  • der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) ist nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB am Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen,

  • ebenso ist gemäß § 240 Abs. 2 HGB das Inventar zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen,

Siehe auch

BilanzGewinn- und VerlustrechnungInventar

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