Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten.
Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.
Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
Dazu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein ausführliches Schreiben veröffentlicht, in dem es auf die folgenden Punkte näher eingeht:
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Vorproduzierte Inhalte
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Live-Streaming
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Dienstleistungskommission
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Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
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Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
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Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Das BMF-Schreiben können Sie hier auf der Internetseite des BMF herunterladen.
BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-j / 21 / 10002 :004 vom 29.04.2024