Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe »Kind mit Behinderung« zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3. November 2022 sei (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022) – jedenfalls soweit er ein »Kind mit Behinderung« betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam.
Die Klägerin begehrte Kindergeld für ein in ihren Haushalt aufgenommenes volljähriges (Pflege-)Kind mit Behinderung. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Familienkasse Y lehnte eine Kindergeldfestsetzung ab, das ebenfalls bei der Familienkasse Y geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens teilte die Familienkasse Y mit, dass die Klage aus organisatorischen Gründen an die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice zur weiteren Bearbeitung abgegeben werde, und bat um Änderung des gerichtlichen Rubrums. Zur Erläuterung wies die Familienkasse Y auf den Vorstandsbeschluss 129/2022 der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2022 hin. Im Anhang zum Vorstandsbeschluss heißt es, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für »Personen, deren Daten … besonders schützenswert sind«, zuständig sei; als Beispiel wird unter anderem die Fallgruppe »Kind mit Behinderung« aufgeführt.
Der 8. Senat des FG Münster hat eine Änderung des Rubrums veranlasst und die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als Beklagte angesehen. Zwar sei die Klage zutreffend gegen die Familienkasse Y erhoben worden. Nach Klageerhebung sei jedoch ein auf einem behördlichen Organisationsakt beruhender Zuständigkeitswechsel eingetreten, der zu einem Beteiligtenwechsel geführt habe. Der Vorstandsbeschluss 129/2022 vom 3. November 2022 beruhe auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG. Danach könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.
Der Vorstandsbeschluss sei auch hinreichend bestimmt und damit wirksam. Denn zum einen regele der Vorstandsbeschluss selbst den Zeitpunkt seines Inkrafttretens, indem es dort heiße, dass »mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 weitere Fallgestaltungen in den Zuständigkeitsbereich des ZKGS übergehen« sollen. Demgegenüber seien die Ausführungen im Anhang zum Vorstandsbeschluss, wonach der »tatsächliche Vollzug« zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge, nicht als Modifikation des Zeitpunktes des Inkrafttretens und damit des Zeitpunktes des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, sondern lediglich als Ausgestaltung der tatsächlichen Umsetzung aufzufassen.
Und zum anderen sei der Vorstandsbeschluss – soweit er die Fallgruppe »Kind mit Behinderung« betreffe – inhaltlich hinreichend bestimmt. Das im Anhang zum Vorstandsbeschluss aufgeführte und im Streitfall einschlägige Beispiel »Kind mit Behinderung« sei sowohl hinsichtlich der für das Gruppenmerkmal zu betrachtenden Person (das Kind und nicht der bzw. die Kindergeldberechtigte) als auch des konkreten Gruppenmerkmals (der Behinderung) klar abgrenzbar. Ob die grundsätzlichen Oberbegriffe im Anhang zum Vorstandsbeschluss (»Personen« und »besonders schützenswerte Daten«) zu unbestimmt seien, könne dahinstehen. Denn selbst wenn für eine Überprüfung der »schützenswerten Fälle« eine abschließende Aufzählung erforderlich sein sollte, führe dies nicht dazu, dass die Personengruppe »Kind mit Behinderung« trotz eindeutiger Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice falle. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine derartige geltungserhaltende Reduktion dem Willen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit widerspreche.
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, Az. 16 K 16111/23) ab.
In der Sache hat der Senat die Klage mangels Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgewiesen.
FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil 8 K 1319/21 Kg vom 18.04.2024