Rechnungswesen-Lexikon

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Kapitalherabsetzung

Vermindert ein Unternehmen sein Eigenkapital, wird dies auch als Kapitalherabsetzung bezeichnet. Kapitalgesellschaften können ihr Stammkapital bzw. Grundkapital nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung verringern. Bei Aktiengesellschaften bedarf eine Kapitalherabsetzung zudem eines Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit. Einfache Kapitalherabsetzungen dienen oftmals der Sanierung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens.

Allerdings können Kapitalherabsetzungen mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden sein, etwa wenn bestehende Aktienurkunden angepasst werden müssen. Zudem muss in derartigen Fällen das Prinzip des Gläubigerschutzes (§ 225 Abs. 2 AktG) berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass (Rück-) Zahlungen an die Aktionäre, die aus einer Herabsetzung des Grundkapitals resultieren, erst dann geleistet werden dürfen, nachdem andere Gläubiger saturiert wurden.

Siehe auch

Gezeichnetes Kapital

Kapitalerhöhung

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