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Kinder – Berufsausbildung

Normen

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a

Information

1. Kinder in Berufsausbildung zwischen 18 und 25 Jahren

Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf anzusehen, z.B. Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie die Ausbildung in der Hauswirtschaft auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Hauhaltsschule oder Berufsfachschule. Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, von Fachschulen und Hochschulen sowie ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. Die Berufsausbildung soll die für Ausübung eines Berufs notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nimmt, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen sind. Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht.

Der Besuch von Abend- oder Tageskursen von nur kurzer Dauer täglich kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden. Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung oder Mutterschaft zählen auch zur Berufsausbildung. Zeiten des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit zählen dagegen nicht zur Ausbildung, da die Kinderbetreuung im Vordergrund steht. Zur Berücksichtigung eines Kindes bei einem Auslandsaufenthalt in einem sog. „Au-pair-Verhältnis“ vgl. Kinder – Au-pair-Tätigkeit.

2. Abschluss der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt, oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist. In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung mit der Ablegung des – ersten – Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt.

Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist das späteste Ende der Ausbildung (BFH, 24.05.2000 – VI R 143/99, BStBl II 2000, 473).

3. Auslands(sprach)aufenthalte

Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, z.B. mit dem Besuch einer allgemein bildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität. Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen können regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist der Auslandsaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung nicht vorgeschrieben oder empfohlen, kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen. 10 Unterrichtsstunden je Woche können jedoch nur einen Anhaltspunkt für die Intensität der Sprachausbildung geben. So kann Einzelunterricht wegen der umfänglicheren Vor- und Nacharbeit möglicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfasst. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt, oder wenn neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten unternommen werden, z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2,5 Zeitstunden je Woche erfüllt die Anforderungen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht.

4. Volontärtätigkeit, Promotionsstudium, Praktikum

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Die Verwaltung geht im Übrigen selbst davon aus, dass die Unterweisung in einem „Anlernverhältnis“ jedenfalls dann als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn ein Ausbildungsplan zu Grunde liegt, die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat.

Zur Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.

Auch das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung in diesem Sinne, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Aus dem Gesetzeswortlaut kann nicht gefolgert werden, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein oder – mangels solcher Regelungen – jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (vgl. R 32.5 EStR).

5. Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG)

Zur Vermeidung von Härten in Fällen der Unterbrechung der Berufsausbildung wegen des Monatsprinzips kann ein Kind auch während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden. Der grds. bereits feststehende Beginn einer weiteren Berufsausbildung muss dabei innerhalb des Viermonatszeitraums liegen. Eine anzuerkennende Übergangszeit liegt dagegen nicht vor, wenn ein ausbildungswilliges Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.

Für diese Übergangszeit ist auch ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren (R 33a.2 Abs. 2 EStR).

6. Traineeeinsatz

Unter einem Trainee ist ein Hochschulabsolvent zu verstehen, der in einem Unternehmen systematisch als vielfältig einsetzbare Nachwuchskraft aufgebaut wird. Das Traineeprogramm mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten besteht üblicherweise aus aufeinander abgestimmten Einsätzen in verschiedenen Abteilungen und der Teilnahme an Seminaren und Netzwerkveranstaltungen. Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Dies umfasst alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Praxistipp:

Hochschulen bieten in Kooperation mit Unternehmen studienbegleitende Traineeprogramme an. Es kann sich hierbei um eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handeln.

7. Wiederholungsprüfung

Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.

8. Abitur für Nichtschüler

Die Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist als Berufsausbildung anzusehen.

9. Fortbildung zur Handelsfachwirtin

Die Fortbildung zur Handelsfachwirtin zählt zur Berufsausbildung.

10. Zweitausbildung / Zweitstudium

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 EStG nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 07.12.2011 – IV C 4 – S 2282/07/0001:01.

Beispiel:

A arbeitet nach dem Schulabschluss zunächst als Gerüstbauer im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit. Mit 23 Jahren holt er eine Ausbildung als Gerüstbauer nach. Dabei handelt es sich jetzt (noch immer) um eine erstmalige Berufsausbildung.

Beispiel:

B macht nach dem Abitur eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Parallel studiert er an der FernUni BWL. Mit Abschluss der Ausbildung handelt es sich bei dem Studium um ein Zweitstudium.

Der eigentliche Berücksichtigungstatbestand i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, nämlich für einen Beruf ausgebildet zu werden, wird nicht eingeengt. Der Besuch z.B. einer allgemein bildenden Schule führt regelmäßig zu einer Berücksichtigung als Kind in Ausbildung, aber nicht zum „Verbrauch“ der erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Gleiches gilt für ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum. Werden die Grenzen für eine unschädliche geringfügige Beschäftigung während eines Monats überschritten, kann das Kind ab dem auf das Überschreiten der Grenze folgenden Monat nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt, solange die Grenzen überschritten werden bzw. die entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird.

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