Im Streitfall besaß die
Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem
Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige
erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt (FA) kam es
zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die
steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.
Der BFH hat mit seiner
Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer
ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür
bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich
anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür
ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren
Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird.
Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf
einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Das FA und das Finanzgericht (FG)
hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für
ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre
hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das
Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der
Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu
prüfen.
BFH, Pressemitteilung vom
16.10.2025 zu Urteil vom 12.08.2025, IX R 23/24

