Wirtschaftliches Eigentum bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Veräußerung nach Nießbrauchablösung.

Das FG Düsseldorf beschäftigte
sich mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser
Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und
anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs.

Der 9. Senat hatte sich mit der
Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten
von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen
bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.

Der Kläger erhielt unentgeltlich
GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher
Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen
bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot).

Sodann veräußerte der Kläger die
Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der
Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags
auf den Nießbrauch.

Das beklagte Finanzamt vertrat die
Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche,
aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte.
Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den
Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger
übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen
Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu
berücksichtigen seien.

Das Gericht folgte dem nicht und
gab der Klage statt (Urteil vom 4. September 2025, 9 K 2034/24 E). Neben dem
zivilrechtlichen sei auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung
auf den Kläger übergegangen und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung
des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei der Kläger gleichwohl
»näher« am Eigentum gewesen als der Schenker.

Die Ablösezahlung habe auch nicht
zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte
lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die –
wie der BFH bereits entschieden habe – als nachträgliche Anschaffungskosten zu
berücksichtigen sei. Die Anteile als solche habe der Kläger dagegen
unentgeltlich erworben mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen
Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2
Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen
waren.

Die Revision wurde nicht
zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Finanzgericht Düsseldorf, Auszug
aus dem Newsletter Oktober 2025

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