Versorgungsleistungen, die
aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, sind
inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a EStG.
Ist »auslösendes Moment« für die
Zahlung der Versorgungsbezüge die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der früheren
inländischen Betriebsstätte, sind die Versorgungsbezüge auch abkommensrechtlich
weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn
diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht und der
Versorgungsleistungsempfänger inzwischen in ein anderes Land verzogen ist.
Sachverhalt
Der Kläger war bis 2014 als
Versicherungsvertreter für die Versicherung XY tätig und erzielte aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem er diese Tätigkeit
in 2014 aufgegeben hatte, erhielt er in den Streitjahren 2015 bis 2020 neben
einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen aus
dem Vertreterversorgungswerk der Versicherung XY. Der Kläger gab seine bislang
genutzte Wohnung in Deutschland auf und verzog in die Slowakische Republik
(Slowakei). Die Versorgungsleistungen wurden weder in den Gewinnermittlungen
während der aktiven Tätigkeit des Klägers bis 2014 noch im Rahmen der
Betriebsaufgabebilanz 2014 einkommensteuerlich berücksichtigt. Demgegenüber
erklärte und versteuerte der Kläger die Versorgungsleistungen in den
Streitjahren in der Slowakei.
Das beklagte FA unterwarf diese
der beschränkten Steuerpflicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen
Erfolg.
FG Baden-Württemberg, Mitteilung
vom 23.10.2025 zum Urteil 12 K 549/23 vom 28.11.2024 (BFH-Az.: V R 2/25)

