Nach der ab 2010 geltenden
Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines
sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen
Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Demgegenüber werden Aufwendungen
für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und
sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also
z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen)
nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der
allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung
ausgeschöpft wird.
Die Kläger hatten jeweils eine
freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie
die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder
Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen
Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des
Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger
und machten im Kern geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten
des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre
Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im
Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des
Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat mit Urteil vom 24.07.2025 – X R 10/20 die gesetzliche Beschränkung
des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
Dies hat der BFH unter anderem
damit begründet, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen
bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als
Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei
welcher nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in
erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren
Einkommen oder ihrem Vermögen auszubringen seien. Dementsprechend bestehe für
den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das
Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und
insoweit mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums
erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen
steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge
ansehe und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgingen. Dies
sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.
BFH, Pressemitteilung vom
23.10.2025 zu Urteil vom 24.07.2025, X R 10/20

