Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie

Ist für die Anschaffung einer
denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der
Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für
Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu
ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden
Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den
Gebäudeanteil aufzuteilen.

Das allgemeine
Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom
14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz
stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung
des Boden- und Gebäudewerts dar.

BFH, Urteil vom 07.10.2025, IX R
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