Mit Entscheidung vom 14. November 2025 hat der Bayerische
Verfassungsgerichtshof eine Popularklage der Landeshauptstadt München und
zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer
kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet
abgewiesen.
Das Gericht erklärte, In der im März 2023 vom
Landesgesetzgeber vorgenommenen Erweiterung des Katalogs der unzulässigen
Verbrauch- und Aufwandsteuern um diese Steuerart liege keine verfassungswidrige
Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit als Ausprägung des
Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 2
Satz 2 BV).
Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berühre
weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch werde dadurch
der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt.
Der gesetzliche Ausschluss dieser Form einer örtlichen
Aufwandsteuer sei auch nicht unverhältnismäßig.
Zum
Volltext der Entscheidung (PDF)
BayVerfGH, Pressemitteilung zu Entscheidung vom 14.11.2025, Vf.
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