Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Der 8. Senat des Finanzgerichts
Baden-Württemberg hat die Kosten des Verfahrens nach einer Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache dem beklagten Finanzamt auferlegt. Im
Streitfall hat sich das Klageverfahren erledigt, weil der Kläger während des gerichtlichen
Verfahrens ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses
vorgelegt und das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers
geändert hatte. Streitig blieb, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat. 

Der Kläger ist Eigentümer eines
bebauten Grundstücks. Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als
private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt
hatte jedoch zunächst die gesamte Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert
der maßgeblichen Bodenrichtwertzone multipliziert. 

Erst während des Klageverfahrens
beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines
Verkehrswertgutachtens. Das Gutachten ergab allein aufgrund der Neubewertung
der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert
des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids
zugunsten des Klägers. Der Kläger und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt.

Der 8. Senat hatte zu entscheiden,
wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Er beschloss, dass das Finanzamt
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen
habe. Die Bewertung des Finanzamts habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit
des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Diese sei für
das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

Der Kläger habe nunmehr jährlich
606,63 Euro weniger Grundsteuer zu bezahlen. Es sei jedoch zu berücksichtigen,
dass das Gutachten 1.514,28 Euro gekostet habe. Müsste ein Steuerpflichtiger
stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könnte dies dazu führen, ihn davon
abzuhalten, von seinem Recht auf einen Nachweis eines geringeren Wertes
Gebrauch zu machen. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und dem
verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht
vereinbar. Der 8. Senat hat darauf hingewiesen, dass andere Gutachterausschüsse
vereinfachte und wesentlich kostengünstigere Gutachten erstellen und zudem
differenziertere Bodenrichtwerte ausweisen, die zu genaueren
Bewertungsergebnissen führen und daher Verkehrswertgutachten nicht erforderlich
seien.

FG Baden-Württemberg,
Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Beschluss 8 K 626/24 vom 16.10.2025

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