Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Im Verfahren der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B.
Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt.
Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen
dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.

Um den bürokratischen Aufwand bei
der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und
Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die
Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten
Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer
Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und
Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den
Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche
Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches
Verfahren ersetzt.

Im neuen Verfahren übermittelt das
Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis
zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die
entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im
Rahmen der ELStAM zur Verfügung.

Für den Versicherungsnehmer oder
die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche
Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der
Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden
Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.

BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

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