Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich
erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch
gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.

Im Streitfall hatte nach Ansicht
der Steuerpflichtigen das Finanzamt (FA) gegen Vorgaben des Datenschutzes
verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht
(FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) geltend. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
09.03.2023 – 16 K 16034/22). Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht
erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide.

Der BFH hat im Ergebnis, wenn auch
mit anderer Begründung, die Entscheidung des FG bestätigt. Nach Ansicht des BFH
setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach
Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung
verantwortlichen FA geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen
Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine
Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige
Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem FA zuvor
außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz
zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen
Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen
geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein
Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige
Klageerweiterung vor.

BFH, Pressemitteilung vom
18.12.2025 zu Beschluss vom 15.09.2025, IX R 11/23

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