(Wieder-)Einführung des ermäßigten
Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar
2026
Änderung der Abschnitte 10.1 und
12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die
Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026
Nach Abstimmung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
I. Änderungen
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass
(UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das
BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 – III C 3 – S 7015/00054/001/110
(COO.7005.100.3.13479601), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11
wird folgender Absatz 12 angefügt:
»(12) Für die Anwendung des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur
Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen
inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die
Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt
wird.«
2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2
wird wie folgt gefasst:
»2Es wird ebenfalls
nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit
15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.«
Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses Schreibens
sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
Zur Vermeidung von
Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1.
Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende
Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im
Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) III C 2 – S 7220/00023/014/027 vom 22.12.2025

