Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen
KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in
Abzug bringen kann.
Der mit seiner Hauptwohnung in
Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass
eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive
Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag
für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen
Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an
den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der
Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als
Werbungskosten geltend.
Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen
in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug
der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.
Zwar ist der Werbungskostenabzug
für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe
nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an
der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese
Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die
Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als
Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war
vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die
Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist
daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder
durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen
Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von
der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.
BFH, Pressemitteilung vom
08.01.2026 zu Urteil vom 29.07.2025, VI R 4/23

