Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 einmalig
ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende
einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts
mit drei Urteilen entschieden.

Das Gericht hat die Klagen der
Steuerpflichtigen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Revision zum
Bundesfinanzhof eingelegt. Die Urteile sind damit noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hält die Neuregelung
im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für
Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen
wird, wenn sie nach dem »Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz«
ausgezahlt wurde. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung
sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie
Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, sodass ein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.

FG Sachsen, Pressemitteilung vom
09.01.2026 zu den Urteilen 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23 vom
11.11.2022 (nrkr)

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