Für das Tatbestandsmerkmal der
Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG)
ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat der 3. Senat des
Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Vater räumte seiner Tochter
(der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil
ein. Zum 1. Oktober 2013 und 1. März 2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung
dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1. März 2015
sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung
des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der
Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.
Im März 2020 verpflichtete sich
der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher
Wirkung zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung
unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer
Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische
Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.
Zunächst berücksichtigte das
Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte
Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils in Höhe von 0 Euro fest.
Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide
dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. v.
6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der
Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im
März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist
entsprechend anteilig unterschritten sei.
Dieser Beurteilung folgte der 3.
Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat der Klage vollumfänglich
stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2
ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung
oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst
sei die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters
hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Nach Auffassung des
Senats habe die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der
Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst
mit Abtretung im September 2021 der Fall. Darüber hinaus sei für das
Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr
§ 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern
das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde der Begriff der
Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben
einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von
Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Auch der Wortlaut
des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setzte eine Verfügung voraus, also ein
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen
Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche
Verpflichtung genüge dem nicht.
Der 3. Senat hat die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. II R 1/26 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom
15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)

