Erträge aus der entgeltlichen
Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der
pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu
versteuern. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Ende
Januar 2026 veröffentlichten Urteil vom
September 2025 entschieden.
Der Kläger erzielte im Streitjahr
Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die
Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende
Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor
festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige
Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie
dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in
seinem Fall günstigeren – Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der
3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in
Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent
anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3
EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim
Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld
gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel
akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches
Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den
Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form
von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.
Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung
des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung
auf Kryptowährungen.
Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision
eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in
München geführt wird.
FG Köln, Pressemitteilung vom
26.01.2026 zum Urteil 3 K 194/23 vom 10.09.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 23/25)

