Kinderbetreuungskosten können bei
der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach §
10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind
insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter
14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des
Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der
Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und
höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei
Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr.
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023
– III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht
und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des
Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die
Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen
Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im
damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden.
Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Durch das aktuelle Urteil vom
27.11.2025 – I R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung
bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen
Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der
BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im
Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von
den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige
Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug
gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch
verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der
Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil
sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden
Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.
Im Ergebnis wies der BFH die
Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als
unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass
der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche
Klärung herbeizuführen.
BFH, Pressemitteilung vom
29.1.2026 zu Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23

