Die sog. Zwölftelregelung des § 5
Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht
gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des
Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger war bis zu seinem
Austritt im September des Streitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen
Kirche. Er hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der
Arbeitgeber wurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger
für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung
zufloss.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Tätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen.
Nach der »Zwölftelregelung« des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das
Finanzamt rechnerisch 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im
September 2020) der auf den Kläger entfallenden modifizierten
Jahreseinkommensteuer i. S. d. § 51a EStG als Bemessungsgrundlage der
Kirchensteuer. Hiergegen wandten die Kläger sich im Einspruchs- und
Klageverfahren. Zur Begründung trugen sie vor, die »Zwölftelregelung« des § 5
Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW sei verfassungswidrig. Es sei technisch möglich, die
Einkünfte entsprechend den Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden
seien. Deshalb bedürfe es der Vereinfachung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW
nicht mehr. Es fehle an der Möglichkeit, die typisierte Aufteilung nach Anzahl
der Monate, in denen die Kirchensteuerpflicht bestand, zu widerlegen.
Dieser Beurteilung folgte der 4.
Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat die Klage vollumfänglich
abgewiesen. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG sei mit Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar. Die Norm stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung
dar. Ohne diese Regelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die
während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die
Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten
zugeordnet werden. Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierung
gewonnenen Möglichkeiten, dürfe der Gesetzgeber weiterhin an
Vereinfachungsregelungen festhalten. Insbesondere werde der typische Fall – die
annähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligen
Kalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst. Dass von
der Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des
Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Lediglich durch einen Billigkeitserlass
könnte dem Einzelfall Rechnung getragen werden.
Der 4. Senat hat die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom
17.02.2026 zum Urteil 4 K 924/23 Ki vom 24.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: X R 5/26)

