Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über
die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH
angestellten Gesellschafter entschieden.
Es ging es um die Frage, ob ein
vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten
Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann.
Die zugesagten Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die
Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs-
und Weihnachtsgelder) verzichten (sogenannte Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte
sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % per
annum zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder
Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine
Verzinsung von 3 % p.a. Das Finanzamt sah deshalb den den
Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligten Zinssatz als überhöht an und
behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen
als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % per
annum beträgt.
Der BFH ist dem nicht gefolgt.
Zwar geht auch er davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende
Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den
risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr
ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung
des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise „mischfinanzierte“
Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der
Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den
Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige
arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung eines
PKW auch für die private Nutzung. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die
Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend
geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Für die Praxis bedeutet das
Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen die
Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen
müssen, dass diese angemessen ist.
BFH, Pressemitteilung vom
19.2.2026 zu Urteil vom 17.12.2025, I R 4/23

