Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat eine Verfügung zur steuerrechtlichen Behandlung sog. Familiengenossenschaften, konkret zu Aufwendungen zur Finanzierung der privaten Lebensführung der Mitglieder, veröffentlicht und schreibt dazu:
Derzeit sind vermehrt Gründungen sog. Familiengenossenschaften zu beobachten. Hierbei handelt es sich um Genossenschaften, deren Mitglieder zumindest im Kern nur aus Angehörigen einer Familie bestehen.
Diese Genossenschaften fallen dadurch auf, dass sie in nicht unerheblichem Maße und in vielfältigster Weise Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zuzurechnen sind. Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Thermenbesuche, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere (Futter, Tierarzt), Fahrschulkurse, Sportboote, Supermarkteinkäufe, bis hin zum Bau von Garagen, Saunen oder Swimming-Pools auf oder in Grundstücken/Gebäuden der Mitglieder.
Nach Auffassung der Steuerpflichtigen soll dies zulässig sein und zu abziehbaren Betriebsausgaben führen.
Das BayLfSt erklärt dazu:
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Vorbehaltlich der stets notwendigen Prüfung im Einzelfall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
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Mit dem Aufgabenbild eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft sind derartige Zuwendungen nicht vereinbar.
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Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die zur privaten Förderung ihrer Mitglieder getätigt werden, sind umsatzsteuerlich dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug hieraus ist folglich ausgeschlossen.
Komplettes Dokument auf der Internetseite des BayLfSt lesen (PDF).
BayLfSt, Verfügung vom 17.2.2026

