Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine
Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–)
weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf
hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates
Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil
für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren
Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den
Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den
sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils
führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit
künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein
Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit
Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten
Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die
Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern
Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen
Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das
Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver
Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr
unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung
ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE
266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die
nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig
einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können.
Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers
keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen
Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts
voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger
das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zu Urteil
vom 27.01.2026, IX R 4/25

