Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Rechnungen,
mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine
Delkredereprovision »im Namen und für Rechnung« des Kunden abrechnet, dem
Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.
Die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG.
Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen
verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen
auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den
Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere
die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko,
dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten
nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die
KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.
Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese
Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei
ausdrücklich angegeben wurde, dass sie »im Namen und für Rechnung der
Anschlusshäuser« erstellt wurden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die
in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und
setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin
der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht
hätten.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die
Klägerin vor, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen
enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch
keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen.
Darüber hinaus machte sie geltend, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens
bestanden habe, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug
vorgenommen hätten.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage
abgewiesen. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des
Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe.
Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich »im Namen und für
Rechnung« der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach
einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser
rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen
entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an.
Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst
wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine
sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setze voraus, dass ein Vertreter
wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer
Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend habe die Klägerin
erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit
einen Rechtsschein begründet. Sie habe der KG eine zentrale Stellung in der Organisation
der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete
Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.
Der Senat hat weiter ausgeführt, dass § 14c UStG dem Schutz
des Steueraufkommens diene. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann
die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl
keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall habe eine solche
Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibe die Steuerschuld
bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen werde.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim
Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 zum Urteil 5 K 90/21 U
vom 27.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: V R 5/26)

