Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle
Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft unerlässlich.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich
dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu
melden.
Beispiele für relevante Änderungen:
-
Änderungen
an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder
Abrisse) -
Änderung
der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe) -
eine
erstmalige Denkmalschutz-Einstufung
Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem
notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung
beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder
vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen
Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude
bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann
grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für
Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der
Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.
Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren
Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?
Sie können die Änderungen entweder über den Vordruck
Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte
Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die
Vordrucke können Sie einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in
Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben. Eine Registrierung für
ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.
Wie geht es danach weiter?
Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die
Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die
Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den
Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen
aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten
Grundsteuer steht.
Informationen
Weitere Informationen rund um das Thema »Grundsteuer« sowie
zur »Anzeige von Änderungen« finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie
im Flyer »Grundsteuer Anzeige von Änderungen«.
BayLfSt, Pressemitteilung vom 10.04.2026

