Steuertermine
| 11.05. Umsatzsteuer, | Die dreitägige |
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Vorschau auf die Steuertermine Juni
2026:
| 10.06. Umsatzsteuer, | Die dreitägige |
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Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge Mai 2026
Die Beiträge sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als
Fälligkeitstermin der 27.5.2026.
- Für alle Steuerpflichtigen: Nepper, Schlepper, Bauernfänger führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
- Für alle Steuerpflichtigen: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft
- Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen
- Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR
- Für GmbHs: Vorsteuerabzug einer GmbH durch Sacheinlage
- Für Vermieter: Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte
- Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
- Für Unternehmer: Betriebsausgaben bei Schwesterunternehmen
1. Für alle Steuerpflichtigen: Nepper, Schlepper, Bauernfänger führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Wer durch Krankheit, Pflege oder
andere besondere Umstände zwangsläufig hohe Kosten trägt, kann diese unter
bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Immer
wieder stellt sich dabei die Frage, ob auch Vermögensverluste darunterfallen,
etwa wenn jemand durch einen »Schockanruf« zu einer Geldübergabe gedrängt wird.
Steuerlich kommt es bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) vor allem darauf an, ob die Aufwendungen
außergewöhnlich sind und ob der Betroffene ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht ausweichen kann.
Vor dem Finanzgericht Münster ging
es um eine 77-jährige Steuerpflichtige, die am 24.11.2022 Opfer eines
Trickbetrugs wurde. Am Telefon gaben sich Täter als Rechtsanwalt und
Polizeibeamter aus. Sie behaupteten, die Tochter habe einen tödlichen
Verkehrsunfall verursacht und müsse in Untersuchungshaft, die nur durch
sofortige Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro an die »Gerichtskasse«
abgewendet werden könne. Unter massivem Druck hielt die Klägerin beide
Telefonleitungen offen, fuhr mit dem Taxi zur Bank, hob 50.000 Euro ab und
übergab das Geld später einem Boten. Als sie den Betrug erkannte, erstattete
sie Anzeige, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 22.12.2022 ein,
weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.
In der Einkommensteuererklärung
2022 machte die Klägerin die 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen
geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Es verwies darauf, dass Betrugsverluste
typischerweise dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und es zumutbare
Alternativen gegeben habe, etwa die Tochter oder die Polizei zu kontaktieren.
Die Klägerin hielt dagegen, sie sei in einer Schocksituation gewesen, es habe
praktisch keine Handlungsalternativen gegeben. Außerdem zog sie Parallelen zu
Fällen, in denen Gerichte bei Erpressungen oder Lösegeldzahlungen einen Abzug
anerkannt haben.
Das Finanzgericht Münster wies die
Klage mit Urteil vom 2.9.2025 unter dem Aktenzeichen 1 K 360/25 E ab. Es
verneinte bereits die »Außergewöhnlichkeit«. Nach § 33 EStG solle die
Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzen. Übliche Risiken und
typische Lebensvorgänge seien nicht erfasst. Nach Auffassung des Gerichts
verwirklicht sich beim Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, im Regelfall ein
allgemeines Lebensrisiko. Nur besondere Umstände der Tat könnten ausnahmsweise
zur Außergewöhnlichkeit führen. Die Richter stützten sich dabei unter anderem
auf die Linie, dass deliktische Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig sind,
und verwiesen auf Entscheidungen wie Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom
29.7.1998 unter dem Aktenzeichen 1 K 3025/97 und Finanzgericht München vom
7.12.1993 unter dem Aktenzeichen 16 K 1445/93. Eine Ausnahme komme etwa in
Betracht, wenn eine Erpressung an ein ungewöhnliches Vorverhalten anknüpft, wie
es die obersten Finanzrichter im Urteil vom 18.3.2004 unter dem Aktenzeichen III
R 31/02 beschrieben haben. Im Streitfall sah das Gericht solche besonderen
Umstände nicht, weil Schockanrufe ein verbreitetes Massenphänomen sind und die
Klägerin zufällig getroffen wurde.
Zusätzlich scheiterte der Abzug
nach Ansicht des Gerichts auch an der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Absatz
2 EStG. Die Richter ordneten die Situation zwar eher einer Erpressung als einem
klassischen Eingehungsbetrug zu, entschieden aber nach dem objektiven Maßstab.
Zwangsläufig ist nicht, was sich subjektiv unausweichlich anfühlt, sondern nur,
was sich nach objektiven Kriterien nicht vermeiden lässt. Objektiv bestand
keine Gefahr für die Tochter, und es gab mehrere zumutbare Alternativen: das
Gespräch beenden, die Tochter oder Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft
kontaktieren oder rechtlichen Rat einholen. Dass die Klägerin diese
Möglichkeiten in der Stresslage nicht erkannte, änderte daran nichts. Selbst
wenn die behauptete Untersuchungshaft real gewesen wäre, sah das Gericht keine
Unabweisbarkeit wie bei echten Entführungsfällen, die das oberste Finanzgericht
im Urteil vom 6.5.1994 unter dem Aktenzeichen III R 27/92 als »unabweisbare
Notwendigkeit« eingeordnet hat.
Auf eine mögliche sittliche
Verpflichtung zur Zahlung kam es deshalb nicht mehr an. Wegen grundsätzlicher
Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu. Beim Bundesfinanzhof ist das
Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 anhängig. Eine anderslautende Entscheidung
müsste allerdings als große Überraschung bezeichnet werden.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft
Wer für einen anderen bürgt, denkt
oft zuerst an das Risiko, überhaupt zahlen zu müssen. Steuerlich kommt eine
zweite Frage dazu: Wenn der Bürge später einspringt und sein Rückgriffsanspruch
gegen den eigentlichen Schuldner ausfällt, kann daraus ein steuerlich
anzuerkennender Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entstehen? Die
Frage spielt vor allem seit der Ausweitung der Besteuerung von Kapitalanlagen
eine Rolle, weil das Einkommensteuergesetz (EStG) bei Kapitalforderungen nicht
nur Zinsen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Wertveränderungen und
Ausfälle erfasst.
In dem vom Bundesfinanzhof am
1.7.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 3/23 entschiedenen Fall ging es genau
darum, und zusätzlich um die heikle Abgrenzung, wann bei einer unentgeltlichen
Bürgschaft überhaupt von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden
kann.
Der Kläger hatte am 20.12.2010
gegenüber einer Bank eine Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 € für ein
Darlehen an eine GmbH übernommen, an der er nicht beteiligt war. Kurz danach
schloss er mit der GmbH eine Vereinbarung, die unter anderem eine Verzinsung
von 7 % pro Jahr und zusätzlich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsah.
Anfang 2012 geriet die GmbH in die Insolvenz. Die Bank nahm den Kläger aus der
Bürgschaft in Anspruch, er zahlte am 20.4.2012 rund 188.276 € und meldete
Forderungen zur Insolvenztabelle an, einmal aus der Vereinbarung und einmal aus
der auf ihn übergegangenen Darlehensforderung.
Das Finanzamt lehnte die
Berücksichtigung eines Verlusts bei den Kapitaleinkünften ab. Das Finanzgericht
Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K
519/18 ebenfalls ab. Aus Sicht des Finanzgerichts lag weder eine stille Beteiligung
nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch ein »partiarisches Darlehen« vor. Vor
allem verneinte es aber beim Ausfall der Bürgschaftsregressforderung die
Einkünfteerzielungsabsicht, weil die Forderung beim Übergang nach § 774 Absatz
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Insolvenz praktisch wertlos gewesen
ist und die Bürgschaft unentgeltlich übernommen wurde. Zusätzlich sah das
Finanzgericht ein persönliches Motiv, weil die Lebensgefährtin des Klägers
damals die getrenntlebende Ehefrau eines Gesellschafters der GmbH war. Der
Kläger hielt dagegen, es habe geschäftliche Beziehungen zur GmbH gegeben und
die Bürgschaft habe einen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt.
Die obersten Finanzrichter hoben
das Urteil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Kernpunkt
ist der Prüfungsmaßstab: Bei Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif nach
§ 32d Absatz 1 EStG unterliegen, gilt grundsätzlich eine tatsächliche, aber
widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Das folgt aus der
gefestigten Rechtsprechung. Diese Vermutung greift auch bei einer unentgeltlich
übernommenen Bürgschaft unter fremden Dritten. Sie ist grundsätzlich erst dann
widerlegt, wenn die Bürgschaft »ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund«
hingegeben wurde.
Außerdem ist die Frage der
Widerlegung im Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft zu beurteilen, nicht erst
später beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 Absatz 1 BGB. Das
Finanzgericht hatte genau das falsch gemacht, weil es im Wesentlichen auf die
Lage nach Eintritt der Insolvenz und auf die Wertlosigkeit beim
Forderungsübergang abstellte.
Der Bundesfinanzhof betonte zudem,
dass eine Bürgschaftsregressforderung zu den »sonstigen Kapitalforderungen«
nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG gehören kann und ihr Ausfall nach § 20 Absatz
2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG und § 20
Absatz 4 Satz 1 EStG einen steuerbaren Verlust auslösen kann. Dabei verwies das
oberste Finanzgericht auf seine Entscheidung Bundesfinanzhof vom 20.6.2023
unter dem Aktenzeichen IX R 2/22. Für den weiteren Verlauf muss das
Finanzgericht nun sauber aufklären, ob beim Abschluss der Bürgschaft ein
wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar war, etwa durch die zeitnahe
Vereinbarung mit der GmbH und die behauptete entgeltliche »Freistellung«. Erst
wenn die Vermutung nicht widerlegt ist, kommt als zweite Stufe die Frage, in
welchem Jahr der Verlust endgültig realisiert wurde. Der Bundesfinanzhof wies
dazu auf Konstellationen der Masseunzulänglichkeit hin.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen
Wer eine verbindliche Auskunft
beantragt, will vor einer größeren Gestaltung wissen, wie das Finanzamt die
steuerlichen Folgen später beurteilt. Für diese zusätzliche Rechtssicherheit
verlangt der Gesetzgeber eine Gebühr.
In der Praxis wird es knifflig,
wenn nicht nur eine Person betroffen ist, sondern mehrere Beteiligte gemeinsam
einen noch nicht umgesetzten Vorgang planen. Dann stellt sich die Frage, ob das
Finanzamt die Gebühr nur einmal festsetzen darf oder ob es gegenüber jedem
Antragsteller eine eigene Gebühr erheben kann.
Im Streitfall planten acht
Beteiligte eine mehrstufige Umstrukturierung. Sie waren teils direkt, teils
über eine Personengesellschaft an einer Holding beteiligt, teilweise lagen
Ertragsnießbrauchrechte auf den Anteilen. Um einen Verkauf an Dritte zu verhindern,
sollte eine neue Struktur geschaffen werden, in der die Anteile gebündelt und
über gesellschaftsrechtliche Beschränkungen »vinkuliert« werden. Die
Beteiligten beantragten dazu gemeinsam am 12.4.2019 beim Finanzamt eine
verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO), unter anderem zur
Frage, ob der Ablauf ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist.
Das Finanzamt erteilte am 29.5.2019
an jeden Antragsteller ein gesondertes Schreiben, inhaltlich aber jeweils
identisch, und korrigierte wegen einer falschen Gesellschaftsbezeichnung am
28.6.2019. Parallel setzte es mit acht Gebührenbescheiden vom 29.5.2019
gegenüber jedem Beteiligten die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 € fest.
Die Antragsteller wollten dagegen nur eine einzige Gebühr von 109.736 €, für
die alle gemeinsam haften, hilfsweise eine Aufteilung auf 13.717 € je Person.
Das Finanzamt blieb bei seiner Linie und wies die Einsprüche am 3.4.2020
zurück.
Das Finanzgericht Münster gab den
Klagen mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO im Kern
recht und meinte, nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO dürfe nur eine Gebühr als
Gesamtschuld festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil am
3.7.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 6/23 zwar aus verfahrensrechtlichen
Gründen teilweise auf, weil das Finanzgericht fälschlich ein
Verpflichtungsurteil erlassen hatte, obwohl die Kläger tatsächlich
Anfechtungsklagen erhoben hatten. Inhaltlich blieb das Finanzamt aber
erfreulicherweise erfolglos: Die obersten Finanzrichter erklärten die acht
Gebührenbescheide und die Einspruchsentscheidungen für rechtswidrig und hoben
sie auf.
Entscheidend ist § 89 Abs. 3 Satz 2
AO. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft
»gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt« wird. Das Finanzamt
hatte argumentiert, diese Einheitsgebühr gebe es nur in den ausdrücklich
geregelten Fällen des § 1 Abs. 2 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).
Dieser fadenscheinigen Argumentation folgte das oberste Finanzgericht nicht.
Der Gesetzeswortlaut knüpft nicht an die StAuskV an, sondern allein daran, ob
die Auskunft tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Die StAuskV regelt nach
Ansicht des Gerichts außerdem nicht die Gebührenpflicht, und die Ermächtigung
in § 89 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AO erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen zwar
Vorgaben zu Form, Inhalt, Bindungswirkung und Einheitsfällen, aber keine
Einschränkung des gesetzlichen Gebührenmaßstabs.
Der Bundesfinanzhof stellte auch
den gesetzgeberischen Hintergrund klar: § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde durch das
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 eingeführt,
um Mehrfachgebühren in Mehrpersonenverhältnissen zu verhindern, die nach
älterer Rechtsprechung drohten.
Im konkreten Fall bejahte das
Gericht die »Einheitlichkeit« trotz acht einzelner Auskunftsschreiben.
Maßgeblich war die Auslegung der Verwaltungsakte nach den Grundsätzen der §§
133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aus Sicht der Antragsteller entsprach
das Finanzamt ihrem gemeinsamen Antrag vollständig und ohne Einschränkung. Es
gab keinen Hinweis, dass eine getrennte Bindungswirkung gewollt war oder dass
die Auskunft wegen § 1 Abs. 2 StAuskV nicht einheitlich ergehen könne. Dass das
Finanzamt gebührenrechtlich zuvor von acht Anträgen gesprochen hatte, änderte
daran nichts, weil dieser Hinweis nichts zur Bindungswirkung aussagte. Damit
lag »in der Sache« nur eine verbindliche Auskunft mit gleicher Bindungswirkung
für alle vor. Die für die Bürger erfreuliche Folge: Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO
darf das Finanzamt nur eine einzige Gebühr in Höhe der Höchstgebühr festsetzen.
Alle Antragsteller haften dafür allerdings als Gesamtschuldner.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR
Wenn Ehepaare ihr selbst genutztes
Haus aus Gründen der Vermögensplanung oder zur gemeinsamen Verwaltung in eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen, stellt sich schnell eine heikle
Steuerfrage. Es geht darum, ob dadurch zwischen den Ehegatten eine
schenkungsteuerpflichtige Bereicherung entsteht und ob die Steuerbefreiung für
das Familienheim greift. Genau mit diesem Spannungsfeld zwischen
zivilrechtlicher Gestaltung und Schenkungsteuer hat sich der Bundesfinanzhof in
seinem Urteil vom 4.6.2025 unter dem Aktenzeichen II R 18/23 befasst.
Im Streitfall waren der Kläger und
seine Ehefrau jeweils zur Hälfte an einer durch notariellen Vertrag vom
6.8.2020 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. In derselben
Urkunde übertrug die Ehefrau ein in ihrem Alleineigentum stehendes bebautes
Grundstück, das die Eheleute selbst zu Wohnzwecken nutzten, in das Vermögen
dieser Gesellschaft. Die Vertragsbeteiligten bezeichneten die dadurch zugunsten
des Klägers eintretende Vermögensverschiebung ausdrücklich als unentgeltliche
ehebedingte Zuwendung. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch
erklärte der Kläger für seinen hälftigen Anteil am Grundstück einen Wert von
1.800.000 Euro und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach §
13 Absatz 1 Nummer 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG).
Das Finanzamt lehnte die
Begünstigung ab und setzte Schenkungsteuer fest. Es vertrat die Auffassung, die
Steuerbefreiung erfasse nur unmittelbares Eigentum oder Miteigentum an einem
Grundstück, nicht aber eine Beteiligung über das Gesamthandsvermögen einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Bereits das Finanzgericht München
gab der Klage mit Urteil vom 21.6.2023 unter dem Aktenzeichen 4 K 1639/21
statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Die obersten Finanzrichter haben jedoch
die Revision zurückgewiesen. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG bleiben
Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen
Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit darin
eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Bundesfinanzhof legt
diese Vorschrift so aus, dass auch das dem Ehegatten über seine Beteiligung an
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnete Gesamthandseigentum
ausreicht. Zwar nennt das Gesetz das Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich.
Nach Ansicht des Gerichts ist diese Form des Eigentumserwerbs aber
einzubeziehen, weil der bedachte Ehegatte schenkungsteuerrechtlich gerade wegen
dieses Anteils als bereichert anzusehen ist.
Zur Begründung stellte das oberste
Finanzgericht außerdem auf den Zweck der Vorschrift ab. Der Gesetzgeber wollte
die lebzeitige Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten von der
Schenkungsteuer freistellen. Geschützt werden Zuwendungen, die den Kern der
ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen. Dieser Zweck wird
nicht dadurch verfehlt, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen nur gemeinsam möglich sind. Dass die
Ehegatten das Haus im Zeitpunkt der Übertragung weiterhin selbst bewohnten, war
unstreitig. Damit lagen auch die übrigen Voraussetzungen der Befreiung vor. Die
Schenkungsteuer war deshalb auf 0 Euro festzusetzen.
5. Für GmbHs: Vorsteuerabzug einer GmbH durch Sacheinlage
Wer eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gründet, braucht oft schon vor der
Handelsregistereintragung erste Investitionen, etwa für ein Auto, Computer oder
Beratungsleistungen. Umsatzsteuerlich stellt sich dann schnell die Frage, wer
den Vorsteuerabzug aus diesen Anfangskosten bekommt, wenn die Rechnung noch auf
den Gründer lautet, das Wirtschaftsgut aber von der späteren Gesellschaft
genutzt wird. Genau um dieses Spannungsfeld zwischen formalen Rechnungsangaben
und dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer ging es in einem aktuellen
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3.4.2025 unter dem Aktenzeichen
5 K 111/24.
Im Streitfall gründete eine
alleinige Gesellschafterin im April 2021 eine Ein-Mann-GmbH. Das Stammkapital
von 25.000 Euro leistete sie als Sacheinlage, und zwar durch Übereignung eines
gebrauchten MINI. Das Fahrzeug kaufte sie am 7.5.2021 für 29.571,43 Euro netto
zuzüglich 5.618,57 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung war an die Gründerin
adressiert, allerdings an der späteren Geschäftsanschrift. Die Gesellschaft
wurde am 8.6.2021 ins Handelsregister eingetragen und nahm ab Mai 2021
Beratungsleistungen auf. Nach der Gründung nutzte die GmbH den Wagen
ausschließlich unternehmerisch, indem sie ihn ihrer Geschäftsführerin
entgeltlich als Dienstwagen auch zur Privatnutzung überließ, mit entsprechendem
steuerpflichtigem Sachbezug.
Die GmbH machte in ihrer
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 die Vorsteuer aus dem Autokauf geltend. Das
Finanzamt lehnte den Abzug im geänderten Bescheid ab. Zur Begründung verwies es
darauf, dass die Rechnung nicht auf die Gesellschaft in Gründung ausgestellt
war und daher schon materiell keine Lieferung »für das Unternehmen« der GmbH
vorliege. Leistungsempfängerin sei die Gründerin gewesen. Zudem argumentierte
das Finanzamt, bei einer Gründung gegen Sacheinlage stamme der eingebrachte
Gegenstand typischerweise aus dem Privatvermögen. Dann sei die Einlage
umsatzsteuerlich nicht steuerbar, und »denklogisch« könne der Erwerb nur privat
erfolgt sein.
Die GmbH hielt dagegen, der Erwerb
sei eine vorbereitende Handlung der Gründung. Maßgeblich sei die tatsächliche
Zuordnung und Verwendung im Unternehmen, nicht allein die Empfängerbezeichnung
auf der Rechnung. Sie stützte sich vor allem auf den Gerichtshof der
Europäischen Union vom 1.3.2012 unter dem Aktenzeichen C-280/10 »Polski
Trawertyn«, der aus dem Neutralitätsgrundsatz ableitet, dass Vorsteuern in der
Gründungsphase nicht an bloßen Formalien scheitern dürfen, wenn die materiellen
Voraussetzungen vorliegen.
Das Niedersächsische Finanzgericht
gab der Klage statt und gewährte der GmbH den Vorsteuerabzug. Ausgangspunkt der
Begründung ist § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Danach kommt der Abzug in Betracht, wenn ein anderer Unternehmer eine Lieferung
oder sonstige Leistung für das Unternehmen des Unternehmers ausführt und die
Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird. Hinzu
kommt als formelle Voraussetzung der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 14 UStG,
insbesondere mit zutreffender Bezeichnung von Leistungsempfänger und Anschrift.
Das Gericht verweist insoweit auch auf die Rechtsprechung, nach der fehlende
oder unzutreffende Rechnungsangaben den Abzug grundsätzlich ausschließen.
Entscheidend war für das
Finanzgericht aber, dass die Besonderheiten der Gründungsphase und der
Neutralitätsgrundsatz aus dem Unionsrecht eine andere Würdigung verlangen.
Unionsrechtliche Grundlage des Vorsteuerabzugs ist Artikel 168 Buchstabe a der
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Das Rechnungserfordernis beruht
auf Artikel 178 Buchstabe a und den Mindestangaben des Artikels 226 MwStSystRL.
Gleichzeitig darf die Mehrwertsteuer nach dem Neutralitätsgrundsatz Unternehmer
nicht mit Kosten belasten, wenn sie Eingangsleistungen für ihre besteuerten
Tätigkeiten einsetzen.
Das Gericht stellte zunächst klar,
dass die GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung bereits als Vorgesellschaft
existierte und die spätere eingetragene GmbH und die Vorgesellschaft
umsatzsteuerlich grundsätzlich zusammen gedacht werden. Diese Linie knüpft an
die gesellschaftsrechtliche Identität an, die der Bundesfinanzhof etwa im
Urteil vom 18.3.2010 unter dem Aktenzeichen IV R 88/06 anerkannt hat. Außerdem
stand für das Gericht fest, dass der Wagen vollständig dem Unternehmensbereich
zugeordnet war und als Investitionsaufwand in die allgemeine Kostensphäre der
GmbH fiel. Damit war die materielle Seite im Kern erfüllt, weil die GmbH den
Wagen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete, hier durch die
entgeltliche Überlassung an die Geschäftsführerin.
Danach prüfte das Gericht, ob
stattdessen die Gründerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt sein könnte. Das
verneinte es. Die Gründerin war vor der Gründung nicht unternehmerisch tätig
und wurde es auch durch den einmaligen Erwerb und die Einlage eines einzelnen
Fahrzeugs nicht, weil es an der nachhaltigen Einnahmeerzielung im Sinne von § 2
UStG fehlt. Das Gericht grenzt den Fall damit unter anderem von Konstellationen
ab, in denen mehrere Gegenstände im Rahmen einer Vorgründungsstruktur
übertragen werden, wie im Gerichtshof der Europäischen Union vom 29.4.2004
unter dem Aktenzeichen C-137/02 »Faxworld« und im Anschluss Bundesfinanzhof vom
15.7.2004 unter dem Aktenzeichen V R 84/99. Selbst wenn man die Gründerin als
Unternehmerin behandeln würde, käme nach Ansicht des Senats eine nicht
steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG in Betracht,
so dass auch dann kein Vorsteuerabzug bei ihr entstünde. Hierzu verweist das
Gericht auf die Möglichkeit einer Geschäftsveräußerung auch bei nur einem
Gegenstand, wenn dieser die unternehmerische Tätigkeit ausmacht, wie
Bundesfinanzhof vom 24.2.2021 unter dem Aktenzeichen XI R 8/19.
Damit blieb als Kernfrage, ob die
GmbH den Abzug trotz »falscher« Rechnungsempfängerangabe bekommt. Das
Finanzgericht bejahte dies zur Wahrung der Neutralität. Wenn die materiellen
Voraussetzungen erfüllt sind, die Rechnung aber wegen der Gründungsumstände
formal auf den Gesellschafter läuft, darf das den Abzug nicht verhindern, zumal
wenn der Gesellschafter selbst keinen Vorsteuerabzug hat. Das Gericht spricht
insoweit ausdrücklich von einer »personenübergreifenden Zurechnung« in der
Unternehmensgründungsphase. Zusätzlich wertete es als stützendes Indiz, dass
die Rechnung an die Geschäftsadresse und nicht an die private Wohnanschrift
ging. Der formale Mangel steht daher der Durchsetzung des Vorsteuerabzugs nicht
entgegen.
Aber: Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem
Aktenzeichen V R 24/25 anhängig. Insofern werden die obersten Finanzrichter
hier das letzte Wort haben.
6. Für Vermieter: Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte
Wer eine oder mehrere Immobilien
vermietet, hat regelmäßig Fahrt- und Übernachtungskosten, etwa für
Besichtigungen, Reparaturen oder die Abstimmung mit der Verwaltung. Steuerlich
stellt sich dabei schnell die Frage, ob es sich um voll abziehbare Reisekosten
handelt oder ob die Regeln zur »ersten Tätigkeitsstätte« greifen. Denn dann
sind Fahrten grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale abziehbar.
Kommt noch hinzu, dass der
Vermieter am Ort der Immobilie auch privat Urlaub macht oder eine eigene
Wohnung nutzt, wird es zusätzlich schwierig. Dann müssen Aufwendungen sauber
nach beruflicher und privater Veranlassung getrennt werden, sonst droht der komplette
Verlust des Werbungskostenabzugs.
Im Streitfall vor dem Finanzgericht
Münster vom 15.5.2025 unter dem Aktenzeichen 12 K 1916/21 F erzielte eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermietungseinkünfte aus zwei Ferienwohnungen
am Ort E. Die Gesellschafter, Vater und Sohn, hielten außerdem eine dritte
Wohnung am selben Ort, die sie selbst nutzten. Für 2019 machte die Gesellschaft
für zahlreiche Aufenthalte in E Fahrtkosten, Unterkunftskosten und
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Begründet wurde das
mit hohem Renovierungs- und Reinigungsbedarf, weil die Wohnungen älter waren
und eine Wohnung zudem mit Mängeln angeschafft worden war. Handwerker seien vor
Ort schwer zu bekommen und teuer, daher hätten die Gesellschafter viele
Arbeiten selbst erledigt. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an.
Es verwies darauf, dass die
Aufenthalte teilweise ungewöhnlich lang seien, dass private Mitveranlassung
naheliege und dass eine objektiv überprüfbare Aufteilung fehle. Außerdem
schloss sich an mehrere »Arbeitsaufenthalte« jeweils ein unstreitiger Urlaub an.
Das Finanzamt stützte sich unter anderem auf die Linie, dass die Reisetage wie
normale Arbeitstage mit Tätigkeiten ausgefüllt sein müssen. Die Klägerin hielt
dagegen, eine Aufteilung nach Zeitanteilen sei möglich. Sie legte
Tätigkeitsaufstellungen vor und errechnete so Anteile. Hilfsweise verlangte sie
bei Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte den Abzug der Kosten der
selbstgenutzten Wohnung am Ort E als doppelte Haushaltsführung.
Das Finanzgericht gab der Klage nur
teilweise statt. Ausgangspunkt der Richter ist das Werbungskostenprinzip des §
9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei gemischten Aufwendungen
das Nettoprinzip mit Aufteilung nach Maßgabe des Bundesfinanzhofes, Beschluss
vom 21.9.2009 unter dem Aktenzeichen GrS 1/06.
Entscheidend war dann aber, dass
die Vorschriften zum Reisekostenrecht über § 9 Absatz 3 EStG auch auf
Vermietungseinkünfte entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht wendet deshalb
auch die Definition der ersten Tätigkeitsstätte aus § 9 Absatz 4 EStG an und
versteht sie »objektbezogen«. Eine »Selbstbestimmung« des Vermieters, was seine
erste Tätigkeitsstätte ist, lehnt das Gericht ab. Zur Begründung verweist es
auf die Gleichstellung mit Arbeitnehmern und darauf, dass auch Arbeitnehmer die
erste Tätigkeitsstätte nicht frei wählen können. Liegt keine arbeitgeberseitige
Zuordnung vor, können hilfsweise quantitative Kriterien helfen. Das Gericht
übernimmt hier § 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 zweite Alternative EStG. Danach
liegt eine erste Tätigkeitsstätte am Objekt jedenfalls dann vor, wenn dort
mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit anfällt. Im konkreten
Modell der Klägerin waren Verwaltung und Vermietung weitgehend ausgelagert,
während die »tatsächliche Haupttätigkeit« in umfangreichen Handwerker- und
Reinigungseinsätzen vor Ort bestand. Weil dies zudem dauerhaft so angelegt war,
qualifizierte das Gericht den Belegenheitsort der beiden vermieteten Wohnungen
als erste Tätigkeitsstätte.
Die Folge: Fahrten dorthin sind nur
mit der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG
beziehungsweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 EStG abziehbar, jeweils wegen § 9 Absatz 3 EStG. Zusätzlich
prüfte das Gericht für jede einzelne Reise, ob private Mitveranlassung vorlag
und ob eine Aufteilung möglich ist.
Bei mehreren Aufenthalten zur
Wohnung 1 hielt es die Arbeiten für hinreichend substantiiert und glaubhaft,
auch weil Eigenleistungen naturgemäß schlechter dokumentierbar sind und das
Finanzamt im Streitjahr erstmals strengere Nachweise verlangte. Gleichzeitig
kürzte das Gericht, wenn direkt im Anschluss Urlaub gemacht wurde, die
Fahrtkosten zeitanteilig nach Tagen. Dabei stellte es klar, dass auch An- und
Rückfahrt getrennt betrachtet werden können, wie es der Bundesfinanzhof zur
Entfernungspauschale bestätigt hat.
Für die Wohnung 2 versagte das
Gericht dagegen sämtliche Fahrtkosten. Der Grund war nicht fehlender
Renovierungsbedarf, sondern die fehlende tragfähige Tatsachengrundlage für eine
Schätzung. Die Wohnung war in den behaupteten Arbeitszeiträumen nahezu durchgehend
vermietet, die behaupteten Arbeiten erschienen bei laufender Belegung kaum
durchführbar, und Nachweise etwa zu Absprachen mit Mietern oder zu
Mietminderungen fehlten. Auch die Reise des Sohnes zwischen Weihnachten und
Silvester erkannte das Gericht nicht an, weil eine mehr als nur unerhebliche
berufliche Veranlassung nicht überzeugend belegt war. Kosten für die
mitreisenden Ehefrauen ließ das Gericht bereits deshalb nicht zu, weil sie
weder Gesellschafterinnen noch Arbeitnehmerinnen waren und damit keine Kosten
der Gesellschaft vorlagen.
Teilweise erfolgreich war die
Klägerin allerdings bei den Unterkunftskosten: Die Kosten der selbstgenutzten
Wohnung können dem Grunde nach als Unterkunftskosten einer doppelten
Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG berücksichtigt werden,
aber nur anteilig für Zeiten, in denen der Gesellschafter die Wohnung
tatsächlich nutzte, um die erste Tätigkeitsstätte an den Vermietungsobjekten
aufzusuchen. Private Nutzungsteile, insbesondere Urlaubszeiten und die Nutzung
durch Familienangehörige, bleiben außen vor.
Verpflegungsmehraufwendungen
scheiterten vollständig. Nach § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG ist der Abzug auf drei
Monate je längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt. Das
Gericht wendet diese Dreimonatsfrist über § 9 Absatz 3 EStG auch bei Vermietung
an und stellt darauf ab, dass wegen der schon in Vorjahren bestehenden Struktur
mit erster Tätigkeitsstätte und doppelter Haushaltsführung die Frist im
Streitjahr abgelaufen war.
Die Revision ließ das Finanzgericht
zu, weil es zur Reichweite von § 9 Absatz 3 EStG noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung gab und die entscheidungserheblichen Fragen klärungsbedürftig
sind.
7. Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
Wenn Immobilien in einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung stecken, kann schon eine Verschiebung von
Gesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer auslösen, obwohl zivilrechtlich gar
kein Grundstück den Eigentümer wechselt. Hintergrund ist das Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG). Es fingiert in bestimmten Fällen einen Grundstückserwerb, wenn sich
innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens
90 Prozent der Anteile auf »neue Gesellschafter« übergehen. Genau hier liegt
die praktische Streitfrage bei Erbfällen: Zählt eine spätere, quotenwahrende
Erbauseinandersetzung über GmbH-Anteile als solcher Anteilseignerwechsel oder
ist sie wie ein Erwerb von Todes wegen zu behandeln, der bei der
90-Prozent-Grenze außer Betracht bleibt.
Im vom Finanzgericht Düsseldorf mit
Beschluss vom 15.7.2025 unter dem Aktenzeichen 11 V 170/25 A(GE) entschiedenen
Eilverfahren ging es um eine grundbesitzende GmbH, die zwei Grundstücke hielt.
Der Erblasser war zu rund 96,67 Prozent beteiligt und verstarb am 13.9.2018.
Erben waren nach testamentarischer Regelung zunächst die Ehefrau und sieben
Kinder. Nach Ausschlagung durch die Ehefrau und dem Ausscheiden einer Tochter
hinsichtlich ihrer Erbquote am Geschäftsanteil bestand die Erbengemeinschaft
aus sechs Kindern zu gleichen Teilen. Am 7.8.2024 schlossen diese sechs
Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den jeder einen gleich
hohen Geschäftsanteil an der GmbH erhielt. Das Finanzamt setzte daraufhin mit
Bescheid vom 3.12.2024 Grunderwerbsteuer in Höhe von 188.175 Euro fest und
begründete dies damit, dass die Erbauseinandersetzung nach § 1 Absatz 2b GrEStG
einen fiktiven Grundstückserwerb zwischen Kapitalgesellschaften auslöse.
Persönliche Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nummer 3 GrEStG, griffen nach
seiner Auffassung nicht, weil es sich um einen fingierten Erwerb zwischen
Kapitalgesellschaften handele. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte
Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt am 7.1.2025 ablehnte. Daraufhin
beantragte die GmbH beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung und zusätzlich
die Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge.
Das Finanzgericht setzte die
Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aus, lehnte den Antrag aber ab,
soweit er Säumniszuschläge betraf. Den Teil zu den Säumniszuschlägen hielt das
Gericht schon für unzulässig, weil dazu kein behördlicher Ablehnungsbescheid
nach § 69 Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlag. Zusätzlich
stellte es klar, dass Säumniszuschläge selbst bei späterer Änderung der
Steuerfestsetzung grundsätzlich bestehen bleiben, § 240 Absatz 1 Satz 4 der
Abgabenordnung (AO). Für die Steuer selbst bejahte das Gericht ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne von § 69 Absatz 3 FGO.
Dabei ließ es offen, ob sich der Gesellschafterbestand »unmittelbar« im Sinne
von § 1 Absatz 2b Satz 1 GrEStG geändert hat. Zivilrechtlich ist nämlich bei
einem »ungeteilten« Geschäftsanteil in der Erbengemeinschaft nicht die
Erbengemeinschaft Gesellschafterin, sondern die einzelnen Miterben sind
Mitberechtigte nach § 18 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG). Gleichzeitig verweist das Gericht darauf, dass
die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger
behandelt werden kann. Trotzdem musste das Finanzgericht diese Grundsatzfrage
im Eilverfahren nicht entscheiden, weil es den Kern an anderer Stelle sah:
Selbst wenn man einen Übergang von der Erbengemeinschaft auf die Erben als
»Wechsel« akzeptiert, bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel,
dass die Kinder durch die quotenwahrende Auseinandersetzung »neue Gesellschafter«
geworden sind.
Entscheidend war für den Senat der
Rechtsgedanke des § 1 Absatz 2b Satz 6 GrEStG. Danach bleibt der Erwerb von
Anteilen von Todes wegen bei der Ermittlung des maßgeblichen Vomhundertsatzes
außer Betracht. Das Gericht argumentiert, der Zweck des § 1 Absatz 2b GrEStG
liegt vor allem in der Missbrauchsvermeidung bei Gestaltungsmöglichkeiten über
Kapitalgesellschaften. Dieser Zweck passt nicht dazu, eine reine,
quotenwahrende Aufteilung unter Miterben mit Grunderwerbsteuer zu belasten,
während der Erbfall mit nur einem Erben von vornherein ausgenommen ist. Das
Finanzgericht hält es daher für gut vertretbar, auch die Erbauseinandersetzung
einzubeziehen und die Miterben als »Altgesellschafter« zu behandeln, wenn sich
die Quote wirtschaftlich nicht verschiebt und keine Ausgleichszahlungen
geleistet werden. In diesem Fall kommt es nach der Sicht des Gerichts auf die
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 3 Satz 1 GrEStG nicht mehr an.
8. Für Unternehmer: Betriebsausgaben bei Schwesterunternehmen
Bei Geschäften innerhalb einer
Unternehmensgruppe stellt sich im Steuerrecht oft die Frage, ob Aufwendungen
wirklich betrieblich veranlasst sind oder ob sie nur wegen der engen
gesellschaftsrechtlichen Verflechtung übernommen wurden. Besonders heikel ist
das, wenn Schwester-Personengesellschaften miteinander arbeiten und ein
Unternehmen Verluste oder Schäden eines anderen Unternehmens steuerlich als
eigene Betriebsausgaben abziehen will. Dann kommt es regelmäßig auf den
sogenannten Fremdvergleich an. Entscheidend ist also, ob fremde Dritte eine
solche Regelung unter denselben Umständen ebenfalls getroffen hätten. Dass
dabei alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden müssen, hat das
Bundesverfassungsgericht nun noch einmal deutlich hervorgehoben.
Im Streitfall ging es um eine GmbH
& Co. KG, die als zentrale Gesellschaft einer Holzhandelsgruppe tätig war.
Sie kaufte Rohholz ein, organisierte den Vertrieb und plante nach ihrem Vortrag
auch Sägewerke für Schwestergesellschaften. Für eine solche Schwesterpersonengesellschaft
soll sie ab 2005 ein Sägewerk geplant und errichtet haben. Schriftliche
Vereinbarungen gab es dazu nicht. Nach Darstellung der Klägerinnen kam es wegen
Fehlplanungen und mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Zusatzkosten. Deshalb
wurde am 9.10.2008 eine schriftliche »Vereinbarung zum Schadensausgleich«
geschlossen, nach der die eine Gesellschaft 4 Millionen Euro an die
Schwesterpersonengesellschaft zahlte. Diesen Betrag machte sie für 2008 als
Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Später wollten die Klägerinnen darüber hinaus sogar sämtliche Anlaufverluste
der Schwesterpersonengesellschaft steuerlich bei der zahlenden Gesellschaft
berücksichtigen.
Das zunächst zuständige Finanzamt
erkannte den Aufwand erst an. Nach einer Außenprüfung wurde der Abzug aber
wieder gestrichen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, ein Werkvertrag
oder eine sonstige klare Grundlage für die Zahlung lasse sich nicht nachweisen.
Es fehle an Unterlagen, aus denen sich Inhalt, Umfang und tatsächliche
Durchführung einer Vereinbarung wie unter fremden Dritten erkennen ließen. Die
Klägerinnen hielten dagegen, dass entweder ein formloser Werkvertrag bestanden
habe oder jedenfalls ein Lohnfertigungsverhältnis vorgelegen habe. Dann habe
die Schwesterpersonengesellschaft gerade nicht die Anlaufverluste tragen
müssen. Nach ihrer Ansicht war die Ausgleichszahlung deshalb betrieblich
veranlasst.
Das Thüringer Finanzgericht wies
die Klage am 30.3.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 68/17 ab. Es stellte darauf
ab, dass bei beteiligungsidentischen Gesellschaften ein strenger Fremdvergleich
nötig ist. Vereinbarungen müssten zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig
sein, dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich
durchgeführt werden. Das Finanzgericht meinte, fremde Dritte hätten bei einem
Projekt in Millionenhöhe von Anfang an schriftliche Verträge über den Aufbau
des Sägewerks, die Risikoverteilung und ein mögliches Lohnfertigungsverhältnis
geschlossen. Weil das hier nicht geschehen war, versagte es den
Betriebsausgabenabzug. Beweisanträge der Klägerinnen zu tatsächlichen Abläufen
hielt das Gericht deshalb nicht mehr für entscheidend.
Das Bundesverfassungsgericht gab
der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.5.2025 unter dem Aktenzeichen 2
BvR 172/24 teilweise statt. Es hob das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf
und verwies die Sache dorthin zurück. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die
finanzgerichtliche Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das
Gericht hat das Schriftformerfordernis in unzulässiger Weise zu einem
eigenständigen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG gemacht. Genau das ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.
Die Karlsruher Richter stellten
klar, dass das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob es vielleicht konkludente
Abreden, tatsächliche Übung, eine konkrete Aufgabenverteilung oder andere
objektive Anhaltspunkte für eine betriebliche Veranlassung gab. Stattdessen hat
es allein auf das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen abgestellt. Das war nach
Ansicht des Gerichts schlechterdings unhaltbar. Offen blieb dagegen, ob die
Klägerinnen in der Sache am Ende tatsächlich gewinnen. Das Finanzgericht muss
nun erneut prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen nach einer umfassenden
Würdigung aller maßgeblichen Umstände als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass fehlende
Schriftform bei konzernnahen Gestaltungen zwar ein starkes Indiz gegen die
steuerliche Anerkennung ist, aber eben nicht automatisch alles entscheidet.

