Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich

Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom
Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an
(gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über
Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der
Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines
Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen
Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs
jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes
berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der
Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens
dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Mit der Entscheidung wendet sich das Gericht ausdrücklich
gegen die Verwaltungsauffassung, dass ausnahmslos die amtlichen Flächengrößen
nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Mitteilungen
über die Liegenschaftsvermessung maßgebend sein sollen. Vielmehr muss es nach
der Überzeugung des Senates auf die wirkliche Fläche ankommen.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 1
V 35/26 vom 27.02.2026

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