Freistellung Kapitalertragsteuer: Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge

Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß
§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene
Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis
zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über
jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per
Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.

Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder
sonderverwahrten Aktien.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite
des Bundeszentralamts für Steuern
(BZSt)

BZSt, Meldung vom 15.4.2026

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