Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines
Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann
zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts
»exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)« zählen, wenn
der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse)
erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit
seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss
von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger
Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als
sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf
die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des
Arbeitsvertrags erhalten (»signing fee«). Daher habe es an einer für die
Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG
zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus,
dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler
gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des
immateriellen Wirtschaftsguts »Spielerlaubnis« zählen kann. Zahlt der Club für
den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen
Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten,
den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den
Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen
Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL
der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird,
Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler
dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn
gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der
Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das
Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung
des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des
Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den
Streitfall neu zu beurteilen haben.
BFH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zu Urteil vom
03.03.2026, IX R 33/23

