Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren –
Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am
22.04.2026 heute entschieden, dass er die Vorschriften des
Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von
Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025
herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.
Mit ihrer Revision vor dem BFH machten die Kläger in beiden Verfahren
sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW
– als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend.
Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der
Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG
oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der
Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in
Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt
ist.
Das Finanzamt habe in beiden Rechtssachen den jeweiligen
Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch
Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der
Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend
ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige
Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen
tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als
Grünland.
Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z.B.
eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die
individuelle Bebauung des Grundstücks – seien für die Berechnung des
Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss
ermittelte Bodenrichtwert sei heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der
Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen –
beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht
ersichtlich.
Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im
Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht
berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im
Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.
Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für
verfassungskonform.
Zur
ausführlichen Pressemitteilung des BFH Nummer 032/26 vom 20. Mai 2026

