Niedersachsens Landesregierung möchte mit einer
Rechtsänderung den Kommunen die Möglichkeit einräumen, die Grundsteuer in
besonders gelagerten Härtefällen mit hohen individuellen Belastungen ganz oder
teilweise zu erlassen. Es gehe um eine bürokratiearme Lösung für spezielle
Einzelfälle, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) mit.
Im Rahmen der Grundsteuerreform habe sich gezeigt, dass das
neue Flächen-Lage-Modell in einigen wenigen Konstellationen zu unerwartet hohen
Belastungen geführt hat, die nicht gerechtfertigt erschienen. Mit der nun
vorgeschlagenen Rechtsänderung wolle die Regierung ein Instrument schaffen, um
offensichtliche Härtefälle abzufedern, ohne das bewusst einfach gehaltene
Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Gemeinden sollen die
Möglichkeit erhalten, in wenigen individuellen Härtefällen einen vollständigen
oder teilweisen Erlass der Grundsteuer zu gewähren, wenn es im
Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist.
Nur auf kommunaler Ebene könne anhand der örtlichen
Verhältnisse entschieden werden, ob unter gemeindespezifischen Aspekten
tatsächlich ein Härtefall vorliegt oder nicht, erläutert das LfSt
Niedersachsen. Zugleich habe die Landesregierung darauf geachtet, mit den
berücksichtigten Fallgruppen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die
Kommunen möglichst gering zu halten.
Von der neuen Regelung sollen drei Fallgruppen profitieren:
Sie soll für ehemalige Bauernhöfe gelten, bei denen große
Nebengebäude dauerhaft leer stehen. Gemeint sind laut LfSt Resthöfe, deren
Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Voraussetzung sei außerdem, dass die
ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude
tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt werden. Durch die Mindestgröße von 300
Quadratmetern ungenutzter Nutzfläche gehe es ausschließlich um Fälle mit
größerer Auswirkung. So sollen die Gemeinden vor einer Flut von Bagatellfällen
geschützt werden.
Eine entsprechende Begrenzung soll auch bei der zweiten
Fallgruppe angewendet werden. Sie umfasse unbebaute Grundstücke, deren Flächen
3.000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden.
Voraussetzung sei außerdem, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Denn dann würde es unter die nur
für die Land- und Forstwirtschaft geltende Grundsteuer A fallen.
Die dritte Fallgruppe betreffe verpachtete Grundstücke, die
eine gemeinnützige Institution zur Sportausübung nutzt. Die Gemeinde könne dann
zur Förderung des Sports innerhalb des Gemeindegebietes einen vollständigen
oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren.
Ein Härtefallantrag müsse bis spätestens zum 31. März des
Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid
erlassen hat. Für 2025 soll eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026 gelten.
Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, soll kein erneuter Antrag
nötig sein.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 15.04.2026

