Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften ab dem Veranlagungszeitraum 2025

Außerordentliche Einkünfte, wie zum Beispiel Abfindungen
oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34
Einkommensteuergesetz fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht
mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Darauf weist das Thüringer
Finanzministerium hin.

Das bedeutet konkret:

Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG
nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die
entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung
unterwerfen.

Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese
Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden
Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die
Tarifermäßigung angewendet werden kann.

Was bedeutet das für Betroffene?

  • Möglicherweise wird zunächst eine höhere
    Lohnsteuer einbehalten.

  • Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst
    nach Abgabe der Steuererklärung.

  • Es ist daher besonders wichtig, die
    entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung
    anzugeben.

Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche
Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu
lassen.

Thüringer Finanzministerium, Mitteilung vom 06.05.2026

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